Gesetzesartikel
Art. 92 SchKG – Unpfändbare Vermögenswerte
8 Entscheide, in denen Art. 92 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pfändung des Lohns einer bei Spitex angestellten pflegenden Ehefrau: Pfändung zulässig, da Einkommen aus Arbeitsverhältnis und nicht aus Krankenkassenunterstützung (Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Schuldnerin beansprucht Pfändungsfreiheit ihres Autos als notwendiges Privatfahrzeug und Berufswerkzeug: Keine konkrete Darlegung der Notwendigkeit, Pfändung und Wegnahme rechtmässig (Art. 92 SchKG)
- Pfändung von Sparguthaben, das aus unpfändbaren AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen stammt: Sparguthaben bleibt pfändbar, obwohl es auf einem Durchgangskonto liegt (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG)
- Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht erstmalig Kompetenzgut-Eigenschaft eines Wohnmobils in Pfändung: Nichteintreten wegen fehlender Begründung und unzulässigem Nachholen von Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Schuldner mit IV-, SUVA- und Ergänzungsleistungen beantragt Aufhebung der Pfändung der SUVA-Rente: Pfändung bleibt wirksam, da betreibungsrechtliches Existenzminimum gedeckt ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a und Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Gläubiger verlangt Pfändung eines 2003er VW Polo mit 208'000 km: Verzicht auf Pfändung rechtmässig, da kein genügender Verwertungsüberschuss zu erwarten (Art. 92 Abs. 2 SchKG)
- Pfändungsschuldner nach Privatkonkurs verliert Arbeitsstelle: Betreibungsamt darf pfändbare Quote auf blosse Existenzminimumsberechnung nach Art. 93 SchKG reduzieren, obwohl früher erweitertes Existenzminimum zugestanden wurde (Art. 265a SchKG)
- Eheschutzunterhalt: Willkürliche Aufnahme laufender Steuern ins Existenzminimum nach Art. 93 SchKG korrigiert
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.