Gläubigerin beantragt provisorische Rechtsöffnung aufgrund eines als 'Garantievertrag' bezeichneten Sicherungsversprechens: Vorinstanzen qualifizieren es als formnichtiges Bürgschaftsversprechen, Bundesgericht bestätigt Abweisung (Art. 82 SchKG)
- Datum
- 16.04.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_15/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 18 OR Art. 111 OR Art. 492 OR Art. 493 OR Art. 502 OR Art. 82 SchKG Art. 251 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG beantragte gegen B.________ die provisorische Rechtsöffnung in einer Betreibung für Fr. 1'175'806.60 zuzüglich Zinsen. Sie stützte ihr Gesuch auf einen am 25. November 2015 unterzeichneten 'Garantievertrag', den sie als bürgschaftsähnliches Garantieversprechen im Sinne von Art. 111 OR qualifizierte. Der Beschwerdegegner wandte ein, es handele sich um eine formnichtig wegen fehlender öffentlicher Beurkundung. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen das Gesuch ab, weil sie die Vereinbarung als Bürgschaft und nicht als Garantie einstuften. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die vorinstanzlichen Gerichte die Vereinbarung vom 25. November 2015 korrekt als Bürgschaft und nicht als Garantie im Sinne von Art. 111 OR qualifiziert hatten. Der Beschwerdegegner war zwar Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der C.________ AG, doch fehlten substanziierte Behauptungen oder aktenmässig erstellte Indizien dafür, dass er als solcher oft mit Sicherungsverträgen zu tun gehabt hätte; daher konnte ihm keine Geschäftsgewandtheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugesprochen werden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass kein übereinstimmender Parteiwille zur Vereinbarung einer Garantie vorliegt, war nicht willkürlich. Die Verpflichtung des Beschwerdegegners bezog sich exakt auf denselben Betrag wie die Verpflichtung der C.________ AG, was für Akzessorietät spricht. Obwohl der 'Garantievertrag' eine Klausel enthielt, nach der der Garant auf erste Anforderung ohne Rücksicht auf die Gültigkeit des Darlehensvertrags zahlen muss, reichte dies allein nicht aus, um eine selbständige Garantieverpflichtung im Sinne von Art. 111 OR zu begründen. Da die Bürgschaft formnichtig ist (Art. 493 Abs. 2 OR), war das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin ist kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil stellt klar, dass die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nichts über das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung besagt und die Beschwerdeführerin den ordentlichen Prozessweg zur Durchsetzung ihres Anspruchs beschreiten kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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