Gesetzesartikel
Art. 265a SchKG – Feststellung des neuen Vermögens
7 Entscheide, in denen Art. 265a SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin stellt Fortsetzungsbegehren nach Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens: Friststillstand beginnt mit Erhebung des Rechtsvorschlags, nicht mit Überweisung an Gericht (Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Verheirateter Konkursit beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Klage auf Bestreitung neuen Vermögens: Ehegatte muss Prozesskostenvorschuss leisten, auch bei Gütertrennung (Art. 117 ZPO)
- Beschwerdeführer reicht Beschwerde gegen Feststellung neuen Vermögens ein: Kein Rechtsmittel zulässig, Beschwerde verspätet und ohne Verfassungsrügen (Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG)
- Pfändungsschuldner nach Privatkonkurs verliert Arbeitsstelle: Betreibungsamt darf pfändbare Quote auf blosse Existenzminimumsberechnung nach Art. 93 SchKG reduzieren, obwohl früher erweitertes Existenzminimum zugestanden wurde (Art. 265a SchKG)
- Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen Pfändungsverlustschein: Einrede unzulässig, da kein Konkurs eröffnet wurde (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG)
- Rechtsvorschlag "kein neues Vermögen": Auslegung als Bestreitung der Schuld, Fortsetzung verweigert (Art. 75 SchKG)
- Kostenvorschuss bei Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens: Schuldner ist klagende Partei (Art. 265a Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.