Gesetzesartikel
Art. 251 ZPO – Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
5 Entscheide, in denen Art. 251 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sparkasse beantragt definitive Rechtsöffnung auf Grundlage einer deutschen Grundschuldbestellung: Gläubigeridentität nicht nachgewiesen, da Eintragung im deutschen Handelsregister nicht notorisch und Beweis verspätet (Art. 84 Abs. 2 SchKG)
- Pfändungsschuldner nach Privatkonkurs verliert Arbeitsstelle: Betreibungsamt darf pfändbare Quote auf blosse Existenzminimumsberechnung nach Art. 93 SchKG reduzieren, obwohl früher erweitertes Existenzminimum zugestanden wurde (Art. 265a SchKG)
- Gläubigerin beantragt provisorische Rechtsöffnung aufgrund eines als 'Garantievertrag' bezeichneten Sicherungsversprechens: Vorinstanzen qualifizieren es als formnichtiges Bürgschaftsversprechen, Bundesgericht bestätigt Abweisung (Art. 82 SchKG)
- Arrestgebühr: Kantonaler Tarif verletzt Vorrang des Bundesrechts; Streitwert nach Arrestforderung bestätigt (Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 48 GebV SchKG)
- Gewerbsmässige Vertretung durch Inkassofirma im Rechtsöffnungsverfahren vor Einzelrichter: Kantone dürfen Zulassung regeln, Bundesgericht weist Beschwerde gegen Abweisung mangels Bewilligung ab (Art. 27 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.