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Justizze. Art. 84 SchKG

Bundesgericht

Sparkasse beantragt definitive Rechtsöffnung auf Grundlage einer deutschen Grundschuldbestellung: Gläubigeridentität nicht nachgewiesen, da Eintragung im deutschen Handelsregister nicht notorisch und Beweis verspätet (Art. 84 Abs. 2 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 209 · ATF 150 III 209 · DTF 150 III 209
Datum
03.04.2024
Geschäftsnummer
4A_639/2023
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 84 SchKG Art. 151 ZPO Art. 219 ZPO Art. 229 ZPO Art. 251 ZPO

Zusammenfassung

Eine Sparkasse verlangte gegen eine Privatperson in einem Schweizer Betreibungsverfahren die definitive Rechtsöffnung aufgrund einer deutschen Grundschuldbestellungsurkunde. Die betroffene Person bestritt die Identität zwischen der im Titel genannten Gläubigerin (Sparkasse E.________) und der betreibenden Sparkasse B.________. Das Bezirksgericht gewährte die definitive Rechtsöffnung unter Annahme der Notorietät einer Eintragung im deutschen Online-Handelsregister. Dagegen erhob die betroffene Person Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz, das diese abwies. Vor dem Bundesgericht wurde streitig, ob Eintragungen in ausländischen Handelsregistern als notorische Tatsachen gelten dürfen und ob die Sparkasse ihre Behauptung zur Gesamtrechtsnachfolge rechtzeitig vorgebracht hatte.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es stellte fest, dass Eintragungen in ausländischen Handelsregistern – auch im vom Justizministerium Nordrhein-Westfalens betriebenen Online-Handelsregister www.handelsregister.de – vor schweizerischen Gerichten nicht als notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO gelten, weil ihr inhaltlicher Aussagegehalt und ihre Wirkung für schweizerische Benutzer nicht ohne weiteres klar und bekannt sind und weil die Rechtsprechung des Bundesgerichts Notorietät bislang ausschliesslich für schweizerische Handelsregister anerkannt hat. Zudem trat der Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren bereits mit der Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin vom 14. November 2022 ein; die Verfügung des Bezirksgerichts vom 15. November 2022 stellte ausdrücklich klar, dass kein zweiter Schriftenwechsel erfolgen werde. Die Beschwerdegegnerin brachte daher mit ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 erstmals die Behauptung der Gesamtrechtsnachfolge sowie den Amtlichen Ausdruck aus dem deutschen Handelsregister ein – beides als neue Tatsachen, die nicht unter die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO fielen und daher verspätet waren. Da die Gläubigeridentität damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen war, musste die Rechtsöffnung abgewiesen werden, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin die Identität bestritten hatte. Die Pflicht des Rechtsöffnungsrichters, die Gläubigeridentität von Amtes wegen zu prüfen, wirkt zugunsten des Schuldners, nicht zugunsten des Gläubigers. Die provisorische Rechtsöffnung scheidet aus, weil sie bei einer Forderung auf definitivem Titel nicht zulässig ist. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass ausländische Handelsregistereintragungen nicht notorisch sind und dass im summarischen Rechtsöffnungsverfahren die strikte Beachtung des Aktenschlusses und des Novenrechts zwingend ist – auch wenn ein erneutes Gesuch grundsätzlich möglich bleibt.

Regeste

a Art. 84 SchKG; Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers, aus (E. 1.2 und 3.7). Regeste b Art. 151 ZPO; offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen. Eintragungen in ausländischen Handelsregistern sind keine notorischen Tatsachen (E. 2). Regeste c Art. 229 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren. Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels muss eine seltene Ausnahme bleiben (E. 3). Regeste a Art. 84 LP; examen des trois identités par le juge de la mainlevée. L'obligation d'examiner les trois identités opère, sur le plan des faits, exclusivement à l'avantage du débiteur, et non du créancier (consid. 1.2 et 3.7). Regeste b Art. 151 CPC; faits notoires (connus de manière générale du public). Les inscriptions effectuées dans des registres du commerce étrangers ne sont pas des faits notoires (consid. 2). Regeste c Art. 229 CPC; art. 84 al. 2 LP; clôture de la phase de l'allégation dans la procédure de mainlevée. Dans la procédure de mainlevée, la phase de l'allégation est en principe close après un seul échange d'écritures. Le fait d'ordonner un second échange d'écritures doit demeurer une rare exception (consid. 3). Regesto a Art. 84 LEF; esame delle tre identità da parte del giudice del rigetto dell'opposizione. L'obbligo di esaminare le tre identità esplica i suoi effetti a livello dei fatti unicamente a favore del debitore e non anche del creditore (consid. 1.2 e 3.7). Regesto b Art. 151 CPC; fatti di pubblica notorietà. Le iscrizioni nei registri di commercio esteri non sono fatti notori (consid. 2). Regesto c Art. 229 CPC; art. 84 cpv. 2 LEF; fine della fase allegatoria nella procedura di rigetto dell'opposizione. Nella procedura di rigetto dell'opposizione, la fine della fase allegatoria sopraggiunge in linea di principio dopo che le parti si sono espresse una volta. L'ordinare un secondo scambio di scritti deve rimanere una rara eccezione (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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