Eigentümer verlangt Beseitigung von Attikageschoss und Kamin: Funktionelle Beschränkung des Näherbaurechts ausserhalb des Abstandsbereichs unwirksam (Art. 730 ZGB)
- Datum
- 27.02.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_377/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 45 BGG Art. 46 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 730 ZGB Art. 738 ZGB Art. 741 ZGB Art. 973 ZGB
Zusammenfassung
Ein Eigentümer klagte gegen seine Nachbarn, die auf ihrem Grundstück ein Attikageschoss und einen erhöhten Kamin errichtet hatten. Er berief sich auf ein im Grundbuch eingetragenes Näherbaurecht zugunsten ihres Grundstücks, das nach seiner Auffassung auch eine Bauhöhenbeschränkung auf der gesamten Liegenschaft vorsehe und die Nutzung des Daches als Terrasse verbiete. Die Nachbarn argumentierten, das Näherbaurecht beschränke ihre Bautätigkeit nur im unmittelbaren Grenzbereich und nicht auf der gesamten Grundstücksfläche. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. Der Kläger erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Grundbucheintrag „Näherbaurecht“ gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB für Rechtsnachfolger massgebend ist und sich daraus keine umfassende Bauhöhenbeschränkung auf der ganzen Grundstücksfläche ergibt. Das Attikageschoss und der Kamin befinden sich ausserhalb des näherbauberechtigten Bereichs, weshalb sie nicht durch die Dienstbarkeit eingeschränkt sind. Eine solche weitreichende Beschränkung würde den öffentlichen Glauben des Grundbuchs verletzen und über das hinausgehen, was als funktionelle Beschränkung eines Näherbaurechts zulässig ist; dafür wäre eine eigene, im Grundbuch eingetragene Last erforderlich gewesen. Auch die Nutzung des Daches als Terrasse ist nicht durch die Dienstbarkeit untersagt, da der Vertrag vom 31. August 1973 keinerlei funktionelle Beschränkung der Benutzung enthält – im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen etwa ein Wirtshausbetrieb auf einer Terrasse ausdrücklich verboten wurde. Das Geländer am Dachrand wird nach öffentlichem Baurecht nicht an die Gebäudehöhe angerechnet, sodass die Höhenbeschränkung im Näherbaubereich nicht verletzt ist. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen; der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 7'500.--.
Die Entscheidung klärt präzise die Grenzen der dinglichen Wirkung funktioneller Beschränkungen bei Näherbaurechten und betont den Vorrang des Grundbucheintrags vor vertraglichen Nebenabreden, die nicht im Grundbuch erscheinen. Sie bestätigt, dass eine Beschränkung der Bautätigkeit ausserhalb des Abstandsbereichs nur dann wirksam ist, wenn sie als eigenständige Grunddienstbarkeit eingetragen wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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