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Justizze. Art. 3 AHVG

Bundesgericht

Ehemann klagt gegen Kindesunterhalt nach Scheidung: Vermögensverzehr aus Erbschaft bei Ausnahmefall zumutbar, Wohnkostenanteil und Fremdbetreuungskosten korrigiert (Art. 3 Abs. 1bis AHVG)

Datum
06.05.2024
Geschäftsnummer
5A_292/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 AHVG Art. 46 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 3 FamZG Art. 5 FamZG Art. 176 ZGB Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO

Zusammenfassung

Ein geschiedener Ehemann erhob Beschwerde gegen das kantonale Urteil zur Neuberechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Streitig waren insbesondere die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Söhne, die Zumutbarkeit des Verzehrs eines aus Erbanfall stammenden Vermögens des Ehemanns, die Berechnung der Wohnkostenanteile der Kinder, die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten, die Höhe der Ausbildungszulage sowie die Zulässigkeit von Freizeitkosten im Volljährigenunterhalt. Der Ehemann beantragte eine deutliche Senkung der Unterhaltsbeiträge.

Das Bundesgericht teilte die Beschwerde des Ehemanns teilweise. Es hielt fest, dass der Verzehr seines aus Erbanfall stammenden Vermögens zumutbar ist, weil der gebührende Familienbedarf mit seinem Einkommen, dem Vermögensertrag, dem hypothetischen Einkommen der Ex-Ehefrau und dem nicht aus Erbschaft stammenden Vermögen beider Parteien nicht gedeckt werden kann. Dabei stützte es sich auf den vom Ehemann selbst eingeräumten früheren Lebensstandard von monatlich rund Fr. 10'000.--, die trennungsbedingten Mehrkosten von rund Fr. 3'000.-- und die festgestellten Vermögensverhältnisse (Fr. 4,2 Mio. beim Ehemann, Fr. 158'000.-- bei der Ex-Ehefrau). Der Ehemann hatte seit November 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, weshalb kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde.

Gleichzeitig korrigierte das Bundesgericht mehrere Fehler im kantonalen Entscheid: Der Wohnkostenanteil der beiden Kinder wurde von zwei Dritteln auf je ein Drittel der Gesamtwohnkosten reduziert, weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine höhere Beteiligung als 30 % für zwei Kinder als willkürlich ansieht. Die Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 250.-- wurden ab September 2021 gestrichen, weil die Ex-Ehefrau selbst zugab, dass für die Söhne seit ihrem Eintritt in die Kantonsschule keine solchen Kosten mehr anfielen. Die Ausbildungszulage wurde von Fr. 210.-- auf Fr. 250.-- angehoben, weil Art. 5 FamZG diese Mindesthöhe vorschreibt und Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG den Anspruch ab dem Monat nach Vollendung des 16. Altersjahrs bestimmt. Schliesslich wurden die Freizeitkosten (Tennis, Schwimmen, Musikschule, Pfadi, Segeln, Fechten, Ferien) für die Zeit nach Volljährigkeit der Söhne gestrichen, weil der Volljährigenunterhalt nach Art. 3 Abs. 1bis AHVG auf das Existenzminimum einschliesslich Ausbildungskosten beschränkt ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, da der Ehemann ungefähr hälftig obsiegte. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen, weil sein Erfolg nicht so erheblich war, dass ein Eingriff in die kantonale Kostenregelung gerechtfertigt gewesen wäre. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Grenzen der Anzehrung ererbten Vermögens bei langfristiger Unterhaltspflicht klärt und die konkrete Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung für Volljährige präzisiert.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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