Nachbarn klagen auf Zurückschneiden von Thuja, Lorbeer, Kirsche und Bambus: Beschwerde wegen ungültiger Klagebewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen (Art. 688 ZGB)
- Datum
- 22.03.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_704/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 688 ZGB Art. 52 ZPO Art. 83 ZPO Art. 95 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 138 ZPO Art. 145 ZPO Art. 146 ZPO Art. 202 ZPO Art. 204 ZPO Art. 206 ZPO Art. 209 ZPO Art. 219 ZPO Art. 228 ZPO Art. 234 ZPO Art. 246 ZPO
Zusammenfassung
Zwei Nachbarn, C.________ und D.________, störten sich an Pflanzen auf dem Grundstück Nr. 195, das Stockwerkeigentum mit fünf Einheiten umfasst und von B.________ sowie der A.________ AG gehalten wird. Sie verlangten erfolglos das Zurückschneiden einer Thuja, zweier Lorbeersträucher, einer Zierkirsche und einer Bambushecke auf die gesetzlich zulässige Maximalhöhe. Nach einem Schlichtungsverfahren, an dem die Beklagten unentschuldigt fernblieben, erhielten die Kläger die Klagebewilligung und erhoben beim Bezirksgericht E.________ Klage auf Zurückschneiden. Die Beklagten beantragten, das Verfahren auf die Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken, was das Bezirksgericht ablehnte. Nach Hauptverhandlung, an der die Beklagten erneut unentschuldigt fehlten, wies das Bezirksgericht die Klage infolge fehlender Passivlegitimation ab und verurteilte die Beklagte zu Gerichtskosten und Parteientschädigung. Das Kantonsgericht Luzern reduzierte die Kosten und Entschädigungen, lehnte aber die übrigen Beschwerdegründe ab. Vor dem Bundesgericht rügen die Beklagten insbesondere Mängel im Schlichtungsverfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ungleichbehandlung und Willkür.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Beklagten ab, weil diese keine zulässige Beschwerde in Zivilsachen darstellt: Der Streitwert liegt deutlich unter dem gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), da die geltend gemachten Mängel ausschliesslich die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall betreffen. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerde zulässig, doch erweisen sich sämtliche Rügen als unbegründet. Die Klagebewilligung ist formell gültig, weil das Friedensrichteramt die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vom 27. Mai auf den 22. Juli 2013 ordnungsgemäss vornahm, die Beklagten ihr zweites Verschiebungsgesuch am 16. Juli 2013 ohne zureichende Gründe stellten und das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung am 22. Juli 2013 zur Ausstellung der Klagebewilligung berechtigte (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO). Der Datumsverschrieb im Protokoll (27. Mai statt 22. Juli) war offensichtlich und konnte vom Friedensrichteramt von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 334 ZPO). Die Klägerin war an der Schlichtungsverhandlung nicht durch einen Rechtsvertreter, sondern lediglich „assistiert“ durch ihren Ehemann anwesend, was nach Art. 204 Abs. 2 ZPO zulässig ist; ihre Vertretung durch ihn war zulässig, da sie verhindert war, und die Orientierungspflicht gegenüber den Beklagten war gewahrt, weil diese unentschuldigt fernblieben und daher keine Vorbereitungsmöglichkeit benötigten. Die Behauptung, die Kläger hätten eine achtzehnseitige schriftliche Eingabe eingereicht, während die Beklagten nur mündlich antworten durften, ist unzutreffend: Das Schlichtungsgesuch umfasste drei Seiten mit einer sechszeiligen Begründung und Fotos, so dass eine mündliche Erwiderung ausreichend war (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 BV, Art. 29 Abs. 1 BV). Auch die Rüge einer Verletzung des Replikrechts im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht ist unbegründet, weil die Beklagten selbst ihre Abwesenheit bis Anfang Juli 2015 angekündigt hatten und danach nichts unternahmen, um Zustellungen sicherzustellen, obwohl das Kantonsgericht die Beschwerdeantwort erst nach diesem Zeitpunkt zustellte. Die unterschiedliche Zusprechung einer Parteientschädigung beruht auf dem sachlichen Unterschied, dass die Kläger berufsmässig vertreten waren und die Beklagten nicht, was nach Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO ein zulässiger Grund für die unterschiedliche Behandlung ist. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beklagten unter solidarischer Haftung auferlegt, da keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden in Zivilsachen unterstreicht und klärt, dass formelle Mängel im Schlichtungsverfahren nur dann zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen, wenn sie tatsächlich zu einem Nachteil für die betroffene Partei geführt haben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.