SIX-Gruppe verweigert Konkurrenten Zugang zu DCC-Schnittstellen und koppelt Akzeptanzdienstleistung mit Terminalverkauf: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und f KG festgestellt
- Datum
- 18.12.2018
- Geschäftsnummer
- B-831/2011
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 3 FusG Art. 22 FusG Art. 29 FusG Art. 69 FusG Art. 73 FusG Art. 3 KG Art. 4 KG Art. 5 KG Art. 7 KG Art. 9 KG Art. 21 KG Art. 23 KG Art. 24 KG Art. 27 KG Art. 28 KG Art. 29 KG Art. 30 KG Art. 39 KG Art. 46 KG Art. 49 KG Art. 49a KG Art. 50 KG Art. 53 KG Art. 54 KG Art. 56 KG Art. 57 KG Art. 59a KG Art. 60 KG Art. 410 KG Art. 518 KG Art. 531 KG Art. 569 KG
Zusammenfassung
Die SIX Group AG und ihre Tochtergesellschaft SIX Payment Services AG wurden von der Wettbewerbskommission wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens sanktioniert. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitraum vom 5. Juli 2005 bis zum 8. Dezember 2006 eine marktbeherrschende Stellung auf den Märkten für Kreditkartenakzeptanz (Mastercard, Visa) und Debitkartenakzeptanz (Maestro) innegehabt hätten und diese missbraucht hätten. Konkret warfen die Behörden ihnen vor, anderen Terminalherstellern die für die dynamische Währungsumrechnung (DCC) notwendigen Schnittstelleninformationen vorenthalten zu haben und die Akzeptanzdienstleistung mit der DCC-Dienstleistung und dem Verkauf von Zahlungskartenterminals zu koppeln. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Feststellung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens in Form einer Geschäftsverweigerung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KG und einer Koppelung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG. Es stellte fest, dass die SIX-Gruppe im relevanten Zeitraum eine marktbeherrschende Stellung auf den Märkten für Kreditkartenakzeptanz von Mastercard und Visa sowie für Debitkartenakzeptanz von Maestro innehatte, was durch Marktanteile von mindestens 55–65 % bzw. 85–95 % belegt war. Die Beschwerdeführerinnen hatten zwischen Juni 2005 und März 2006 wiederholt Anfragen von Terminalherstellern wie Jeronimo, Ingenico und PaySys nach der Überlassung der für die DCC-Funktion erforderlichen Spezifikationen abgelehnt, obwohl sie selbst seit März 2005 die DCC-Dienstleistung gegenüber Händlern anboten. Diese Verweigerung erfolgte trotz der Tatsache, dass die DCC-Funktion nicht Bestandteil des ep2-Standards war und somit technisch kompatible Schnittstellen für alle Hersteller erforderlich waren. Gleichzeitig koppelte Multipay die Akzeptanzdienstleistung mit der DCC-Dienstleistung und dem Verkauf von Terminals der Card Solutions, sodass Händler nur dann die DCC-Leistung nutzen konnten, wenn sie ein Terminal der Schwestergesellschaft verwendeten. Das Gericht hielt fest, dass die Verjährung nicht eingetreten sei, da das Untersuchungsverfahren bereits im Januar 2007 eröffnet worden war und damit der Verjährungsbeginn unterbrochen wurde. Die allgemeine kartellrechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 60 OR wurde analog herangezogen. Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung in Ziffer 1 sowie die Feststellungen zu einer Beschränkung der technischen Entwicklung (Ziff. 4) und Diskriminierung (Ziff. 3) wurden aufgehoben, da sie angesichts der Bestätigung der Geschäftsverweigerung und Koppelung keine eigenständige Bedeutung mehr besassen. Der Sanktionsbetrag von CHF 7'029'000.– wurde vollumfänglich bestätigt. Die Beschwerdeführerinnen mussten zudem die Gerichtskosten von CHF 50'000.– tragen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klare Grenzen für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im digitalen Zahlungsverkehr setzt und die kartellrechtliche Verjährung im Schweizer Recht präzisiert.
Regeste
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.