Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Totalunternehmer wegen Fassadenmängeln: Gerichtsstandsvereinbarung über sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unwirksam, Zuständigkeit des Bezirksgerichts bleibt bestehen (Art. 6 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 623 · ATF 142 III 623 · DTF 142 III 623
- Datum
- 05.10.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_242/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 92 BGG Art. 106 BGG Art. 647 ZGB Art. 712a ZGB Art. 712l ZGB Art. 962a ZGB Art. 4 ZPO Art. 6 ZPO Art. 17 ZPO Art. 32 ZPO Art. 35 ZPO Art. 59 ZPO Art. 60 ZPO Art. 83 ZPO Art. 221 ZPO Art. 406 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG als Totalunternehmerin wurde von einer Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss für Fassadenmängel verklagt. Das Bezirksgericht trat nicht ein, weil es das Handelsgericht für sachlich zuständig hielt; das Obergericht hob diesen Beschluss auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Die Totalunternehmerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Ziel, die Entscheidung des Obergerichts aufzuheben und die Zuständigkeit des Handelsgerichts festzustellen. Streitig waren insbesondere die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung über die sachliche Zuständigkeit sowie die korrekte Parteibezeichnung der Klägerin.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass eine vorvertragliche Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit zugunsten des Handelsgerichts unzulässig ist, weil Art. 6 ZPO die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich der Disposition der Parteien entzieht und nur in eng umschriebenen Fällen Wahlmöglichkeiten vorsieht – etwa das einseitige Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, das aber nicht durch vorgängige Vereinbarung ausgehebelt werden kann. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, die einzelnen Stockwerkeigentümer seien Kläger; vielmehr war die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche klageführende Partei, was sich aus der Klagebewilligung, der typografischen Gestaltung („bestehend aus“), der Verwendung der Einzahl „Klägerin“ sowie der Abtretungsklausel im Kaufvertrag ergab. Der spätere Wechsel zur Bezeichnung der einzelnen Eigentümer als Kläger stellte einen unzulässigen Parteiwechsel dar, da die Gegenseite nicht eingewilligt hatte (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Damit blieb die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Klägerin bestehen. Ob sie hinsichtlich der geltend gemachten Mängelansprüche partei- und prozessfähig ist, musste jedoch vom Bezirksgericht neu geprüft werden, da diese Frage in der Vorinstanz nicht entschieden worden war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, weil die ungenaue Parteibezeichnung durch die Beschwerdegegnerin wesentlich zur Verfahrenslänge beigetragen hatte; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Die Entscheidung präzisiert die Grenzen der Dispositionsfreiheit bei sachlicher Zuständigkeit und bekräftigt die beschränkte, aber konkrete Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft für Ansprüche aus gemeinschaftlicher Verwaltung.
Regeste
Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2). Regeste Art. 6 CPC; conventions relatives à la compétence matérielle du tribunal de commerce. Dans le champ d'application du droit d'option du demandeur au sens de l'art. 6 al. 3 CPC, il n'est pas possible d'établir la compétence matérielle du tribunal de commerce par une convention préalable (consid. 2). Regesto Art. 6 CPC; convenzioni relative alla competenza materiale del tribunale commerciale. Nel campo di applicazione del diritto di scelta dell'attore secondo l'art. 6 cpv. 3 CPC, la competenza materiale del tribunale commerciale non può essere concordata in anticipo (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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