Justizze.

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Justizze. Art. 276 ZGB

Bundesgericht

Ehemann klagt auf Ergänzung nordmazedonischen Scheidungsurteils: Unterhaltsberechnung für gemeinsames Kind ab Januar 2019 bleibt bei Fr. 1'200.--, Gleichbehandlung mit neuem Kind rechtfertigt keine Minderung (Art. 276 ZGB)

Datum
03.02.2021
Geschäftsnummer
5A_737/2018
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 4 ZGB Art. 276 ZGB Art. 276a ZGB Art. 285 ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehemann erhob Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils aus Nordmazedonien, um die Regelung des Kindesunterhalts für seinen 2010 geborenen Sohn C.________ zu klären. Die Parteien hatten sich bereits über elterliche Sorge, Obhut, AHV-Gutschriften und Vorsorgeausgleich geeinigt. Das Bezirksgericht Winterthur setzte den Unterhalt für C.________ ab Januar 2019 auf Fr. 1'200.-- fest. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Zürich abwies. Der Ehemann reichte daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragte eine Senkung des Unterhalts auf Fr. 854.-- ab Januar 2019 sowie die Feststellung eines ungedeckten Unterhalts von Fr. 339.--. Die Ehefrau verlangte die Abweisung der Beschwerde und ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die kantonale Unterhaltsfestsetzung von Fr. 1'200.-- ab Januar 2019 für das gemeinsame Kind C.________.

Das Gericht stellte fest, dass die kantonalen Instanzen die zweistufige Methode zur Unterhaltsberechnung korrekt angewandt haben, wie sie vom Bundesgericht als verbindlich vorgegeben ist. Es nahm die vom Obergericht zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse zur Kenntnis: Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5'360.--, das der Beschwerdegegnerin Fr. 4'300.--. Sein betreibungsrechtliches Existenzminimum wurde mit Fr. 2'355.-- berechnet. Der gebührende Barunterhalt für C.________ beläuft sich auf Fr. 1'393.65, wovon Fr. 200.-- durch die Kinderzulage gedeckt sind, sodass der Beschwerdeführer den verbleibenden Betrag von Fr. 1'200.-- zu tragen hat. Für das jüngere Kind D.________ wurde ein gesamter Unterhalt von Fr. 2'679.40 ermittelt, wobei der Barbedarf Fr. 776.40 und der Betreuungsunterhalt Fr. 1'903.-- beträgt. Das Obergericht berücksichtigte den Betreuungsunterhalt für D.________ bei der Berechnung des Unterhalts für C.________, indem es der Beschwerdegegnerin ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zugestand. Der Beschwerdeführer verbleibt nach Abzug seines Existenzminimums und der beiden Unterhaltsbeiträge rechnerisch noch Fr. 605.--, während die Beschwerdegegnerin – obwohl ihr kein konkreter Überschuss kantonal festgestellt wurde – nach Darstellung des Beschwerdeführers einen Überschuss von Fr. 1'000.-- habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin eine Doppelbelastung trage, da sie sowohl den gesamten Naturalunterhalt für C.________ leiste als auch ab Januar 2019 einem Vollzeiterwerb nachgehe, während die neue Ehefrau des Beschwerdeführers sich ausschliesslich der Betreuung von D.________ widme. Diese Umstände rechtfertigen die kantonale Unterhaltsfestsetzung. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass der alleinige Obhutsinhaber seine Unterhaltspflicht in natura erfüllt, wäre nur bei überproportional höherer Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin geboten, was hier nicht vorliegt. Die Beschwerdegegnerin kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Beschwerdeführer sich neu verheiratet und dadurch zusätzliche finanzielle Lasten auf sich genommen hat, zumal der Kindesunterhalt dem ehelichen Unterhalt vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Das Ergebnis liegt innerhalb des Ermessens der kantonalen Instanzen (Art. 4 ZGB), dessen Überprüfung das Bundesgericht mit Zurückhaltung vornimmt. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt, da er sich nicht mit den vom Obergericht angeführten Gründen auseinandersetzte.

Die Beschwerde wurde abgewiesen (Art. 72 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--, die jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG). Beide Parteien erhalten unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei die Entschädigung für die Rechtsanwälte aus der Bundesgerichtskasse gezahlt wird (Fr. 2'000.-- an Martin Schnyder, Fr. 1'000.-- an René Bussien).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung der zweistufigen Unterhaltsmethode bekräftigt und klärt, dass die Gleichbehandlung von Kindern nicht dazu führt, den Barunterhalt für ein älteres Kind zugunsten des Betreuungsunterhalts für ein jüngeres Kind zu reduzieren, solange der Obhutsinhaber eine Doppelbelastung trägt und keine überproportionale Leistungsfähigkeit der anderen Partei vorliegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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