Vater beantragt gemeinsame elterliche Sorge, obwohl Tochter ihn seit 16 Monaten nicht kennt und Mutter jede Kooperation verweigert: Alleinsorge der Mutter bleibt bestehen (Art. 298b Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 197 · ATF 142 III 197 · DTF 142 III 197
- Datum
- 25.02.2016
- Geschäftsnummer
- 5A_400/2015
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 12 SchlT Art. 298a ZGB Art. 298b ZGB Art. 298d ZGB Art. 308 ZGB Art. 311 ZGB Art. 299 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater, der nie mit der Mutter seiner Tochter zusammengelebt hat, beantragte vor der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und später vor dem Obergericht des Kantons Thurgau die gemeinsame elterliche Sorge über seine mittlerweile fünfjährige Tochter. Die Mutter lehnte dies ab und verweigerte konsequent jede Zusammenarbeit beim Besuchsrecht. Die KESB und das Obergericht lehnten den Antrag ab und beliessen die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter. Der Vater erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen oder zumindest die Sache zurückzuweisen. Streitig war insbesondere, ob dem Kind eine Kindesvertretung hätte bestellt werden müssen und ob die Ablehnung der gemeinsamen Sorge das Kindeswohl verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht erfüllt seien, weil zwischen Vater und Tochter seit deren 16. Lebensmonat keinerlei Kontakt mehr bestand, die Fünfjährige ihren Vater nicht kannte und die Tragweite eines Sorgerechtsentscheids nicht erkennen konnte. Die Mutter verweigerte trotz mehrfacher Interventionen der Besuchsbeiständin jede Kooperation, sodass diese berichtete, es sei ihr unmöglich, ihre Aufgabe wahrzunehmen. Der Vater lebt als abgewiesener Asylant mit vorläufigem Bleiberecht in einer Notschlafstelle und ist von Nothilfe abhängig. Das Bundesgericht folgte der Auffassung des Obergerichts, dass ein gemeinsames Sorgerecht unter diesen Umständen nicht effektiv ausübbar wäre und das Kindeswohl gefährden würde, da jede Entscheidung zur gemeinsamen Sorge zwangsläufig zu behördlichen Interventionen führen müsste, die das Kind in unnötige Loyalitätskonflikte bringen würden. Die Frage der Kindesvertretung wurde unter Berufung auf Art. 299 ZPO und Art. 314abis ZGB geprüft; das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem fünfjährigen Kind, das den Vater nicht kennt, keine kindgerechte Kommunikation möglich sei und die bestehende Besuchsbeistandschaft bereits umfassende Informationen liefere, sodass eine zusätzliche Vertretung entbehrlich sei. Die Ablehnung der gemeinsamen Sorge beruhte auf Art. 298b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB, wobei das Bundesgericht betonte, dass das Kindeswohl allein massgebend sei und die gemeinsame Sorge nur ausnahmsweise zugunsten der Alleinsorge aufgegeben werden dürfe, wenn sie erheblich beeinträchtigt würde – was hier der Fall sei. Der Vater hatte im Bundesgerichtsverfahren keinen Antrag auf Alleinsorge gestellt, sodass eine solche Zuteilung bereits am formellen Umstand scheiterte (Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG). Beiden Parteien wurde unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 64 BGG), dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen, und den Rechtsbeiständinnen ein reduziertes Honorar ausbezahlt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein einseitiges, chronisches Obstruktionsverhalten eines Elternteils zwar rechtsmissbräuchlich sein kann, aber nicht automatisch zur gemeinsamen Sorge führt, wenn die praktische Ausübung des Sorgerechts unmöglich ist und das Kindeswohl dadurch gefährdet wäre.
Regeste
Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB; alleinige elterliche Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt einen informationellen und einen gewissen physischen Zugang des anderen Elternteils zum Kind sowie ein Mindestmass an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen im Bezug auf die Kinderbelange voraus (E. 3.5). Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil dürfen bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen (E. 3.7). Regeste Art. 298 al. 1, art. 298b al. 2 et art. 298d al. 1 CC; autorité parentale exclusive. L'autorité parentale conjointe suppose que chaque parent puisse entretenir un certain lien physique avec l'enfant, ait un accès à l'information concernant celui-ci et qu'il existe un accord minimal entre les parents au sujet des intérêts de l'enfant (consid. 3.5). La décision sur l'autorité parentale ne saurait être motivée par la volonté de sanctionner le parent qui ne coopère pas (consid. 3.7). Regesto Art. 298 cpv. 1, art. 298b cpv. 2 e art. 298d cpv. 1 CC; autorità parentale esclusiva. L'autorità parentale congiunta presuppone che l'altro genitore abbia un certo accesso fisico e informazionale al figlio e che vi sia un minimo di accordo tra i genitori riguardo agli interessi del figlio (consid. 3.5). Motivazioni di tipo sanzionatorio contro un genitore che non coopera non devono giocare alcun ruolo nella decisione sull'autorità parentale (consid. 3.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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