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Justizze. Art. 276a ZGB

Bundesgericht

Verheirateter Unterhaltsschuldner mit gemeinsamem Haushalt: Existenzminimum umfasst nur die Hälfte des Ehepaaransatzes, Ehefrau darf nicht vollständig berücksichtigt werden (Art. 276a ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 502 · ATF 144 III 502 · DTF 144 III 502
Datum
02.10.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 III 502
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 163 ZGB Art. 173 ZGB Art. 176 ZGB Art. 276 ZGB Art. 276a ZGB Art. 285 ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater, der mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebt, wurde von den beiden minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung auf Abänderung des vereinbarten Kindesunterhalts verklagt. Die Kinder verlangten höhere Beiträge rückwirkend ab April 2016. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und das Kantonsgericht Basel-Landschaft setzten jeweils erhöhte Unterhaltsbeiträge fest. Der Vater erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte Klageabweisung oder deutlich niedrigere Beiträge. Streitpunkt war insbesondere, ob bei der Berechnung seines Existenzminimums die volle Lebenshaltungskostenlast für seine Ehefrau einzubeziehen sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Es stellte klar, dass das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, der mit einem Partner im gemeinsamen Haushalt lebt, grundsätzlich nur die Hälfte des Ehepaaransatzes umfasst und zudem nur diejenigen betreibungsrechtlichen Zuschläge enthält, die ausschliesslich für ihn massgeblich sind – namentlich sein Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie. Dies folgt aus Art. 276a ZGB, der den Kindesunterhalt allen anderen Unterhaltsverpflichtungen vorrangig macht, und aus Art. 285 ZGB sowie Art. 285 Abs. 1 ZGB, die die Leistungsfähigkeit und das Existenzminimum als Bemessungskriterien festlegen. Der Vater argumentierte vergeblich, dass seine Ehefrau keinen gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch habe und daher vollständig in sein Existenzminimum einzubeziehen sei; das Gericht verwies darauf, dass der eheliche Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ZGB bereits materiell besteht und auch während des Zusammenlebens nach Art. 173 Abs. 1 ZGB oder im Trennungsfall nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gerichtlich durchsetzbar ist. Die Berechnung des Existenzminimums richtet sich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen, nicht nach dem Zivilstand – also danach, ob der Schuldner von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Auch Art. 276a Abs. 2 ZGB, der in begründeten Fällen eine Abweichung vom Vorrang des Kindesunterhalts zulässt, rechtfertigt keine generelle Ausnahme zugunsten des Ehegatten; dieser Absatz betrifft primär das Verhältnis zwischen minder- und volljährigen Geschwistern. Die Behauptung einer „Heiratsstrafe“ greift deshalb fehl: Der hälftige Ehepaaransatz berücksichtigt die realen Einsparungen im Paarhaushalt und stellt keine Benachteiligung dar. Öffentlich-rechtliche Folgen wie mögliche Auswirkungen auf die Aufenthaltsbewilligung sind für die zivilrechtliche Unterhaltsfrage irrelevant und können Art. 276a ZGB nicht derogieren.

Regeste

Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). Regeste Art. 276, 276a et 285 CC; entretien de l'enfant; calcul du minimum vital du débiteur d'entretien faisant ménage commun avec un partenaire. Le minimum vital comprend la moitié du montant de base pour un couple et les suppléments usuels du droit des poursuites pour autant qu'ils soient déterminants pour le seul débiteur d'entretien, plus particulièrement sa participation aux coûts du loyer, ses dépenses professionnelles indispensables et sa prime d'assurance-maladie (consid. 6.2-6.8; maintien de la jurisprudence pour le nouveau droit de l'entretien de l'enfant). Regesto Art. 276, 276a e 285 CC; mantenimento del figlio; calcolo del minimo vitale del debitore alimentare che vive in comunione domestica con un partner. Il minimo vitale comprende la metà dell'importo base per una coppia ed i supplementi usuali del diritto esecutivo per quanto siano pertinenti al solo debitore alimentare, in particolare la sua partecipazione alle spese d'abitazione, le sue spese professionali indispensabili ed i suoi premi della cassa malati (consid. 6.2-6.8; continuazione, sotto il nuovo diritto in materia di mantenimento del figlio, della giurisprudenza finora vigente).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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