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Justizze. Art. 304 ZGB

Bundesgericht

Mutter klagt als Alleinsorgeberechtigte auf Barunterhalt für Tochter: Nach Überleitung in gemeinsame Sorge bleibt ihre Vertretungsmacht bestehen, abstrakte Interessenkollision liegt nicht vor (Art. 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 393 · ATF 145 III 393 · DTF 145 III 393
Datum
26.08.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 III 393
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 304 ZGB Art. 306 ZGB Art. 308 ZGB Art. 296 ZPO Art. 299 ZPO Art. 407b ZPO

Zusammenfassung

Die Mutter einer minderjährigen Tochter erhob vor der Überleitung in gemeinsame elterliche Sorge eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Vater. Während des laufenden Verfahrens stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern. Der Vater rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, die Mutter habe nach diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt sein, das Kind im Unterhaltsprozess zu vertreten, weil eine abstrakte Interessenkollision bestehe – insbesondere auch wegen des geforderten Betreuungsunterhalts. Streitig war, ob die Mutter ihre Vertretungsmacht verlor und ob dem Kind ein Beistand hätte bestellt werden müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. Mai 2016 Alleininhaberin der elterlichen Sorge war und daher gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB die Rechtsvertreterin ihrer Tochter wirksam mit der Einleitung der Unterhaltsklage beauftragen konnte. Die spätere Überleitung in gemeinsame elterliche Sorge per Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. September 2016 begründete allein keine abstrakte Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB, die die Vertretungsmacht der Mutter hätte entfallen lassen. Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird, da dessen Anspruch primär im Interesse des Kindes liegt und nicht zu einem Widerspruch der Interessen führt. Im selbständigen Kindesunterhaltsprozess ist das Kind Partei, und das Gericht unterliegt der strengen Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sowie der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wodurch die Interessen des Kindes grundsätzlich ausreichend geschützt sind. Daher ist Art. 299 ZPO analog anzuwenden: Ein Beistand ist nur dann zu bestellen, wenn im konkreten Fall eine Notwendigkeit besteht – was hier nicht gegeben war. Die Anwendung von Art. 407b Abs. 1 ZPO wurde bestätigt, wonach Art. 299 ZPO seit dem 1. Januar 2017 auch auf selbständige Unterhaltsklagen anwendbar ist.

Regeste

Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Regeste Art. 279 al. 1, 304, 306 al. 2 et 3 CC, art. 299 CPC; représentation de l'enfant mineur par le parent au bénéfice de la garde dans un procès indépendant portant sur l'entretien de l'enfant; question du conflit d'intérêts. La détentrice de l'autorité parentale exclusive sur un enfant peut, en sa qualité de représentante de ce dernier, mandater une avocate et l'instruire d'introduire une action alimentaire pour l'enfant (consid. 2.3). Si, durant cette procédure, l'enfant est placé sous l'autorité parentale conjointe de ses deux parents, cette seule circonstance ne suffit pas à admettre l'existence d'un conflit d'intérêts abstrait entre la mère et l'enfant qui lui ferait perdre son pouvoir de représentation et nécessiterait la nomination d'un curateur à l'enfant pour la procédure relative à son entretien (consid. 2.7.2). Cela vaut également lorsqu'une contribution de prise en charge est requise (consid. 2.7.3). Regesto Art. 279 cpv. 1, 304, 306 cpv. 2 e 3 CC, art. 299 CPC; rappresentanza del figlio minorenne, nella procedura indipendente sul suo mantenimento, da parte del genitore che ne ha la custodia; questione della collisione di interessi. La detentrice dell'autorità parentale esclusiva può senz'altro, in rappresentanza del figlio, conferire ad un'avvocatessa il mandato di introdurre un'azione di mantenimento (consid. 2.3). Se durante questa procedura il figlio è posto sotto l'autorità parentale di entrambi i genitori, questa sola circostanza non costituisce una collisione di interessi astratta tra madre e figlio, in base alla quale il potere di rappresentanza della madre decadrebbe ed al figlio andrebbe nominato un curatore per la procedura di mantenimento (consid. 2.7.2). Ciò vale anche nel caso in cui sia chiesto un contributo di mantenimento per la cura del figlio (consid. 2.7.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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