Gesetzesartikel
Art. 304 ZGB – Dritten gegenüber
6 Entscheide, in denen Art. 304 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater mit Flüchtlingskind in der Schweiz beantragt umgekehrten Familiennachzug: Betreuungsanteil von 19 auf 36 Prozent reicht nicht für besonders enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 17 AIG
- Italienische Staatsangehörige erhält Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses: Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
- Kindesschutzbehörde ordnet Aufklärung eines zehnjährigen Kindes über seinen wegen schwerer Sexualdelikte verurteilten Vater an: Weisung rechtswidrig, da keine Grundlage in Art. 273 Abs. 2 ZGB und fehlende Kindeswohlgefährdung (Art. 273 Abs. 2 ZGB)
- Mutter klagt als Alleinsorgeberechtigte auf Barunterhalt für Tochter: Nach Überleitung in gemeinsame Sorge bleibt ihre Vertretungsmacht bestehen, abstrakte Interessenkollision liegt nicht vor (Art. 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB)
- Vater klagt gegen Unterhaltsentscheid: Keine Interessenkollision bei Barunterhalt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge, Vertretung durch Mutter zulässig (Art. 304 ZGB)
- Muslimisches Mädchen trägt Hijab in Volksschule: Allgemeines Kopfbedeckungsverbot unverhältnismässig (Art. 15 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.