Gesetzesartikel
Art. 276a ZGB – Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind
5 Entscheide, in denen Art. 276a ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehemann klagt auf Ergänzung nordmazedonischen Scheidungsurteils: Unterhaltsberechnung für gemeinsames Kind ab Januar 2019 bleibt bei Fr. 1'200.--, Gleichbehandlung mit neuem Kind rechtfertigt keine Minderung (Art. 276 ZGB)
- Vater klagt gegen Unterhaltsentscheid: Keine Interessenkollision bei Barunterhalt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge, Vertretung durch Mutter zulässig (Art. 304 ZGB)
- Verheirateter Vater mit neuem Kind klagt gegen Unterhaltsanpassung für ausserhäusliche Kinder: Berechnung des Existenzminimums unter Ausschluss der Ehefrau gemäss Art. 276a ZGB bestätigt
- Vater klagt gegen Unterhaltsverpflichtung der Mutter für Tochter: Zumutbarkeit einer 70-Prozent-Erwerbstätigkeit bei alternierender Obhut und ADHS-Diagnose des Kindes bestätigt (Art. 276 Abs. 2 ZGB)
- Verheirateter Unterhaltsschuldner mit gemeinsamem Haushalt: Existenzminimum umfasst nur die Hälfte des Ehepaaransatzes, Ehefrau darf nicht vollständig berücksichtigt werden (Art. 276a ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.