Medienunternehmen verlangt Betreibungsregisterauszug über Person, gegen die es ein Massnahmeverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung führt: Interesse zur Abschätzung finanzieller Risiken ist schutzwürdig, Einsicht wird bewilligt (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG)
- Datum
- 04.11.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_164/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8a SchKG Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 99 ZPO
Zusammenfassung
Ein Medienunternehmen beantragte beim Betreibungsamt Lupfig die Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs über eine Privatperson, gegen die es vor dem Bezirksgericht Zürich ein Massnahmeverfahren wegen angeblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten führte. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch ab, weil der Interessennachweis nicht hinreichend sei. Die untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde hob diesen Entscheid auf und wies das Betreibungsamt an, den Auszug auszustellen. Dagegen erhob die betroffene Person Beschwerde an das Bundesgericht und rügte insbesondere, das Interesse des Medienunternehmens sei lediglich journalistisch oder neugierbasiert und daher nicht schutzwürdig; zudem sei die Vorinstanz bei der Begründung des Entscheids ihrem rechtlichen Gehör nicht nachgekommen, habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Entscheidung der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde, den Betreibungsregisterauszug auszustellen. Der Beschwerdeführer hatte kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht, das die Ablehnung des Einsichtsgesuchs rechtfertigen würde. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung darauf, dass zwischen dem Medienunternehmen und dem Beschwerdeführer ein hängiger Zivilprozess über vorsorgliche Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung bestand, was als hinreichender Interessennachweis gemäss Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG gilt. Dieses Interesse diente der Abschätzung finanzieller Risiken: Einerseits könnte im Fall eines späteren Hauptprozesses eine Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO erforderlich sein; andererseits könnte das Medienunternehmen im laufenden summarischen Verfahren selbst entschädigungspflichtig werden, falls kein Hauptprozess folgt. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein solches Interesse unabhängig davon besteht, ob im summarischen Verfahren überhaupt eine Sicherheitsleistung nach Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO möglich ist, und dass die Prüfung des Interesses allein auf den Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen ist – nicht auf den mutmasslichen Ausgang des zugrundeliegenden Prozesses. Auch die Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und zur willkürlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 9 BV wurden zurückgewiesen, weil die Vorinstanz sich mit den wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt hatte, der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf fehlende Mitwirkung oder ungeprüfte Beweismittel gab und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sachlich nachvollziehbar waren. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt, dass ein hängiger Prozess – auch ein summarisches Massnahmeverfahren – grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in das Betreibungsregister begründet, solange es um die Abschätzung realer finanzieller Risiken geht, und dass die Behörde nicht in die materielle Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsstreits eintreten muss.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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