Beschwerde gegen Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte: Keine hinreichende Begründung, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 24.01.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 15/2022
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte durch das Betreibungsamt Zürich 4. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Der Schuldner legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitig war, ob die Beschwerde hinreichend begründet sei und ob die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend festgestellt habe. Die Parteien stritten zudem über die Zustellung der Gläubigerstellungnahme und über behauptete Beweisvernachlässigungen.
Das Bundesgericht trat aufgrund fehlender hinreichender Begründung nicht in die Beschwerde ein. Die Beschwerde enthielt keine gezielte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts, insbesondere nicht zur Feststellung, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 123 ZPO hängig sei und daher die Voraussetzung für die Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG fehle. Auch die Rügen zur fehlenden Zustellung der Gläubigerstellungnahme und zur angeblichen Vernachlässigung von Beweisen waren ungenügend konkretisiert und stellten keine genügende Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG dar. Die Entscheidung beruhte auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung) und Art. 42 Abs. 2 BGG (Begründungserfordernis). Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Begründungserfordernisses in vereinfachten Verfahren vor dem Bundesgericht, insbesondere bei betreibungsrechtlichen Beschwerden, bei denen substantielle Einwände im Nachzahlungsverfahren geltend zu machen sind.
Regeste
Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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