Gesetzesartikel
Art. 99 ZPO – Sicherheit für die Parteientschädigung
6 Entscheide, in denen Art. 99 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Medienunternehmen verlangt Betreibungsregisterauszug über Person, gegen die es ein Massnahmeverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung führt: Interesse zur Abschätzung finanzieller Risiken ist schutzwürdig, Einsicht wird bewilligt (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG)
- Beraterin verlangt Auskunft über nach Vertragsende abgeschlossene Transaktion: Kein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch bei einfachem Auftrag (Art. 400 Abs. 1 OR)
- Berufungsantwort vor Entscheid über Sicherstellung: Keine Abnahme der gesetzlichen Frist, da Zustellung aufschiebbar ist (Art. 99 ZPO)
- Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Befreiung von Sicherheitsleistung trotz Verweigerung von Anwaltshilfe zulässig (Art. 118 Abs. 2 ZPO)
- Irische Klägerin muss Parteikostensicherheit leisten: Verrechnungserklärung genügt nicht (Art. 99 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 ZPO)
- Sicherstellung der Parteientschädigung: Antrag muss nicht beziffert sein; Rückweisung ans Obergericht (Art. 99 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.