Kollektivgesellschaft verlangt Löschung einer bereits beglichenen Betreibung: Keine Voraussetzungen für Löschung nach Art. 8a Abs. 3 SchKG, Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 30.03.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_200/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 48 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG Art. 8a SchKG Art. 17 SchKG
Zusammenfassung
Eine Kollektivgesellschaft erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, mit dem ihre Beschwerde gegen eine Betreibung abgewiesen worden war. Sie verlangte die Löschung der Betreibung, obwohl diese bereits vollständig beglichen worden war, und rügte zudem das Verhalten des Gläubigers sowie der Behörden. Die Beschwerde richtete sich auch gegen weitere, nicht konkret bezeichnete Urteile. Das Bundesgericht musste klären, ob die Beschwerde zulässig und hinreichend begründet war und ob die Voraussetzungen für eine Löschung der Betreibung vorlagen.
Das Bundesgericht ist nicht in das Verfahren eingetreten, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig und ohne hinreichende Begründung war. Die Beschwerdeführerin hatte sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der Feststellung, dass die Betreibung mit der vollständigen Bezahlung am 18. Januar 2022 erloschen war und daher nicht mehr gestoppt werden musste. Sie stellte stattdessen allgemeine Vorwürfe gegen den Gläubiger und die Behörden auf, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Soweit sie weitere Urteile anfechten wollte, fehlte eine konkrete Bezeichnung dieser Urteile, weshalb darauf nicht einzutreten war (Art. 75, Art. 76, Art. 77, Art. 78, Art. 90 BGG). Die von ihr vorgelegte Schlichtungsvereinbarung vom 28. Juli 2021 konnte nicht im Rahmen des Aufsichtsverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG aufgehoben werden. Auch die Voraussetzungen für eine Löschung der Betreibung gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG lagen nicht vor, da ein solcher Vermerk nur bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen erfolgt, die hier nicht gegeben waren. Ihre Bitte um Nachreichung weiterer Dokumente wurde abgelehnt, weil neue Beweismittel vor dem Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde war daher offensichtlich unzulässig und enthielt offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Begründungspflicht in Beschwerden gegen Aufsichtsentscheide in Betreibungsangelegenheiten und die enge Auslegung der Löschungsvoraussetzungen nach Art. 8a Abs. 3 SchKG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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