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Justizze. Art. 8a SchKG

Bundesgericht

Schuldnerin zahlt Forderung vor Zustellung des Zahlungsbefehls: Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ist begründet (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 390 · ATF 150 III 390 · DTF 150 III 390
Datum
29.08.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 III 390
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 8a SchKG

Zusammenfassung

Eine Schuldnerin wandte sich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte. Sie machte geltend, die Forderung sei bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen worden. Die Aufsichtsbehörde hatte das Gesuch abgewiesen, weil die Zahlung nach Einreichung des Betreibungsbegehrens erfolgt sei. Streitig war, ob die Zahlung vor oder nach Einleitung der Betreibung erfolgte und ob das Betreibungsamt zur Prüfung eines Schuldnerwechsels befugt sei.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und hiess die Beschwerde gut. Es entschied, dass die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG möglich ist, wenn die Forderung vor Einleitung der Betreibung bezahlt wurde. Massgebend für den Beginn der Betreibung ist nicht die Einreichung des Betreibungsbegehrens, sondern die Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 38 Abs. 2 SchKG. Da die Zahlung am 8. September 2023 erfolgte und der Zahlungsbefehl erst am 12. September 2023 zugestellt wurde, lag die Bezahlung vor Einleitung der Betreibung. Der Schuldnerin reichte es aus, den Zahlungsbeleg vom 8. September 2023 vorzulegen; die Bestätigung der Zahlung durch die Gläubigerin vom 29. Februar 2024 stützte dies zusätzlich. Das Betreibungsamt durfte nicht prüfen, ob ein Schuldnerwechsel stattgefunden hatte, da Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG keine materielle Prüfung des Forderungsbestands erlaubt. Die Entscheidung klärt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung der Nichtbekanntgabe-Regelung und stärkt den Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigten Registereinträgen.

Regeste

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte. Wenn der Schuldner die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung bezahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (E. 2-4). Regeste Art. 8a al. 3 let. d LP; requête tendant à la non-communication d'une poursuite à des tiers. Si le débiteur a déjà payé la créance avant l'introduction de la poursuite, il peut déposer une requête tendant à ce que la poursuite ne soit pas communiquée à des tiers. Le moment déterminant est celui de la notification du commandement de payer (consid. 2-4). Regesto Art. 8a cpv. 3 lett. d LEF; domanda di non dar notizia a terzi circa provvedimenti esecutivi. Se il debitore ha pagato il credito già prima dell'introduzione dell'esecuzione, egli può presentare una domanda di non dar notizia dell'esecuzione a terzi. Determinante è il momento della notifica del precetto esecutivo (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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