Ehefrau beantragt nachehelichen Unterhalt nach Scheidung: Vorinstanz verwechselt gebührenden Unterhalt mit Unterhaltsbeitrag und verletzt Art. 125 Abs. 1 ZGB
- Datum
- 06.09.2016
- Geschäftsnummer
- 5A 111/2016
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 24 OR Art. 184 OR Art. 239 OR Art. 530 OR Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 114 ZGB Art. 125 ZGB Art. 197 ZGB Art. 198 ZGB Art. 276 ZPO Art. 311 ZPO Art. 312 ZPO Art. 315 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, eine geschiedene Ehefrau, wandte sich an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Dezember 2015, das ihre Berufung gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil teilweise gutgeheissen hatte. Streitig waren insbesondere die Höhe des nachehelichen Unterhalts, die Zuordnung einer Eigentumswohnung im Güterrechtsstreit sowie die Berücksichtigung weiterer Einkommensbestandteile des ehemaligen Ehemannes. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der gebührende Unterhalt sei nicht korrekt ermittelt worden, da die Vorinstanz den im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- fälschlich als gebührenden Unterhalt angenommen habe, obwohl dieser Betrag bereits unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens von Fr. 1'950.-- festgesetzt worden sei. Sie argumentierte zudem, die Eigentumswohnung sei ihr unentgeltlich zugefallen und gehöre daher ihrem Eigengut an, was eine Ausgleichszahlung von Fr. 246'974.-- rechtfertige. Ferner beanstandete sie, dass das Kantonsgericht weitere Einkommensquellen des Beschwerdegegners – insbesondere aus einem Hotelbetrieb – nicht berücksichtigt habe.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil teilweise auf, weil die Vorinstanz beim nachehelichen Unterhalt einen Rechtsfehler begangen hatte: Sie hatte den gebührenden Unterhalt der Beschwerdeführerin fälschlich mit dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- gleichgesetzt, obwohl dieser Betrag bereits unter Abzug ihres eigenen monatlichen Einkommens von Fr. 1'950.-- festgesetzt worden war und somit nicht den gesamten gebührenden Lebensbedarf von Fr. 6'896.50.-- abdeckte. Dieser Fehler verletzte Art. 125 Abs. 1 ZGB, der die Unterscheidung zwischen gebührendem Unterhalt und Unterhaltsbeitrag voraussetzt. Die Sache wurde deshalb zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Zur Güterauseinandersetzung stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass ihr der Gesamthandanteil des Beschwerdegegners an der Eigentumswohnung unentgeltlich zugefallen war; vielmehr ergab sich aus dem Vertrag vom 1. September 2006 ein entgeltlicher Erwerb im Sinne von Art. 197 Abs. 1 ZGB, weshalb die Liegenschaft der Errungenschaft zuzuweisen war. Die Saldoklausel bezog sich laut klarem Wortlaut nur auf Ansprüche aus der einfachen Gesellschaft und nicht auf güterrechtliche Ansprüche (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Auch die Behauptung einer „dissimulierten gemischten Schenkung“ blieb unbewiesen, da die Beschwerdeführerin weder den Schenkungswillen des Beschwerdegegners noch ihre eigene Annahme darlegte (Art. 18 Abs. 1 OR; Art. 1 OR).
Weiter wies das Bundesgericht die Rügen zur Einkommensberücksichtigung zurück: Der Wegfall des Dividendeneinkommens von Fr. 1'950.-- war im Berufungsverfahren nicht hinreichend begründet (Art. 311 Abs. 1 ZPO), und die Behauptung eines monatlichen Hotelgewinns von Fr. 12'000.-- stellte ein unzulässiges Novum dar, das nicht bereits vor erster Instanz substantiiert worden war (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während aussergerichtliche Kosten selbst zu tragen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Trennung zwischen gebührendem Unterhalt und Unterhaltsbeitrag im nachehelichen Unterhaltsrecht klar herausstellt und die Anforderungen an die Begründungspflicht im Berufungsverfahren präzisiert.
Regeste
Ehescheidung | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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