Begünstigte Dritte aus Vertrag zugunsten Dritter gebunden an Gerichtsstandsvereinbarung; Parental Guarantee qualifiziert als formfreies Sicherungsgeschäft statt Bürgschaft (Art. 23 LugÜ, Art. 18 Abs. 1 OR, Art. 492 ff. OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 71 · ATF 149 III 71 · DTF 149 III 71
- Datum
- 23.11.2022
- Geschäftsnummer
- 4A_120/2022
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 23 LugÜ Art. 18 OR Art. 492 OR Art. 493 OR Art. 530 OR
Zusammenfassung
Eine Schweizer IT-Dienstleisterin klagte gegen zwei ausländische Konzernmuttergesellschaften auf Schadenersatz aus zwei sog. Parental Guarantees, die diese für Tochtergesellschaften abgegeben hatten. Streitig war, ob die Klägerin als begünstigte Dritte an eine Gerichtsstandsvereinbarung in einer Garantieerklärung gebunden ist und ob eine andere Garantieerklärung als Bürgschaft oder als formfreies Sicherungsgeschäft zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte auf die Klage gegen die amerikanische Gesellschaft nicht eingetreten und die Klage gegen die niederländische Gesellschaft abgewiesen, weil sie die Garantie als formungültige Bürgschaft ansah. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigt das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Klage gegen die amerikanische Gesellschaft, weil die Gerichtsstandsvereinbarung in der Parental Guarantee 2 nach deutschem Recht auch gegenüber der Klägerin als begünstigtem Dritten wirksam ist und die bernischen Gerichte daher international nicht zuständig sind. Die Klägerin hatte nicht gerügt, dass die Vorinstanz deutsches Recht unrichtig angewandt habe, sondern lediglich behauptet, Art. 23 LugÜ sei verletzt – eine unzulässige Rüge. Für die Parental Guarantee 1 der niederländischen Gesellschaft stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz diese zu Unrecht als Bürgschaft qualifiziert hat: Der Vertragsinhalt zeigt, dass die Gesellschaft nicht nur für eine Geldschuld einzustehen versprach, sondern die Hauptleistung aus dem Local Service Agreement selbst erbringen sollte, falls die Tochtergesellschaft nicht leistete. Eine Bürgschaft setzt dagegen stets eine Ersatzleistung in Geld voraus (Art. 492 Abs. 1 OR, Art. 493 Abs. 4 OR, Art. 499 Abs. 1 OR). Damit ist die Parental Guarantee 1 kein Bürgschaftsvertrag im Sinne von Art. 492 ff. OR, sondern ein formfrei gültiges Sicherungsgeschäft, dessen Haftungsumfang nun materiell zu prüfen ist. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass keine Haftung aus einfacher Gesellschaft besteht, weil kein Gesellschaftsvertrag nachgewiesen wurde (Art. 530 OR), und dass auch keine Haftung aus Konzernvertrauen greift, weil der Anspruch bereits vertraglich manifestiert ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz bezüglich der niederländischen Gesellschaft auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Klägerin und der niederländischen Gesellschaft auferlegt; letztere muss die Klägerin für das Bundesgerichtsverfahren entschädigen. Diese Entscheidung klärt die Drittwirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Verträgen zugunsten Dritter und präzisiert die Abgrenzung zwischen Bürgschaft und anderen Sicherungsgeschäften nach schweizerischem Recht.
Regeste
Art. 23 LugÜ; Gerichtsstandsvereinbarung, Bindungswirkung gegenüber Dritten, echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Regeln betreffend die Bindung eines Dritten an die Gerichtsstandsvereinbarung lassen sich Art. 23 LugÜ nicht entnehmen. Dafür ist auf das nationale Recht zurückzugreifen. Der Dritte erwirbt bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter den Anspruch in der Regel so, wie ihn die Vertragsparteien ausgestaltet haben. Entsprechend können diese vorsehen, dass der Dritte die zu seinen Gunsten begründete Forderung einzig vor dem vertraglich vereinbarten Forum einklagen kann (E. 4). Regeste Art. 23 CL; convention attributive de juridiction, effet contraignant envers un tiers, stipulation pour autrui parfaite. L'art. 23 CL ne régit pas la question de savoir si et dans quelle mesure un tiers est lié par une convention attributive de juridiction. Le droit national s'applique sur ce point. Le tiers bénéficiaire d'une stipulation pour autrui parfaite acquiert en principe le droit de créance tel que les parties au contrat l'ont déterminé. Celles-ci peuvent dès lors prévoir que le tiers ne peut faire valoir en justice la prétention en sa faveur qu'au for convenu dans le contrat (consid. 4). Regesto Art. 23 CLug; clausola attributiva di competenza, effetto vincolante nei confronti di terzi, contratto perfetto a favore di terzi. L'art. 23 CLug non contiene regole per determinare se una clausola attributiva di competenza vincola un terzo. Per risolvere tale questione occorre servirsi del diritto nazionale. In un contratto perfetto a favore di terzi, il terzo acquisisce di regola il diritto così come è stato stabilito dalle parti del contratto. Queste possono di conseguenza prevedere che il terzo possa far valere giudizialmente la pretesa costituita in suo favore unicamente innanzi al foro stipulato contrattualmente (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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