Justizze.

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Justizze. Art. 18 OR

Bundesgericht

Brüder vereinbaren Kaskadenregelung für Familienaktien: Einräumung eines unwiderruflichen Kaufsrechts an Dritte löst verbindliches bedingtes Kaufsrecht zugunsten der Brüder aus (Art. 18 Abs. 1 OR)

Datum
22.06.2023
Geschäftsnummer
4A_25/2023
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 OR Art. 18 OR Art. 184 OR Art. 213 OR Art. 216c OR Art. 967 OR Art. 922 ZGB

Zusammenfassung

Ein Sohn klagte gegen seine drei Brüder auf Herausgabe von Aktien der B.________ AG, die ihm seine Mutter geschenkt hatte, jedoch unter Nutzniessungsrecht. Die Brüder beriefen sich auf eine öffentlich beurkundete Vereinbarung von 2011, die ein Erwerbsrecht bei einem geplanten Verkauf vorsah. Der Kläger hatte 2018 ein unwiderrufliches Kaufsrecht an seinen Aktien zugunsten einer von seinem Vater beherrschten Gesellschaft eingeräumt. Das Bezirksgericht stellte fest, der Kläger sei weiterhin Eigentümer, verpflichtete ihn aber zur Zustimmung zur Übertragung. Das Obergericht hob diese Entscheidung auf und bestätigte, dass die Brüder die Aktien rechtmässig erworben hatten. Der Kläger erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es folgte den Vorinstanzen darin, dass die Parteien in Ziffer III.2.c der Vereinbarung 2011 ein verbindliches, bedingtes Kaufsrecht vereinbart hatten, kein blosses Vorhandrecht. Der Wortlaut der Klausel, die Verwendung der Begriffe "Call- und Put-Option" sowie der Regelungszweck, die Aktien innerhalb der Familie zu halten, sprachen dafür. Der Kaufpreis war nach Auffassung des Bundesgerichts bestimmbar, da er sich auf der Basis eines Bewertungsgutachtens der E.________ zum Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts errechnete, was gemäss Art. 184 Abs. 3 OR ausreichend ist. Die Bedingung "bei einem geplanten Verkauf" war eingetreten, als der Beschwerdeführer am 22. November 2018 der D.________ ein unwiderrufliches Kaufsrecht an seinen 2'500 B.________-Inhaberaktien einräumte. Dieser Akt führte zu einem Kontrollverlust, da die Ausübung des Rechts von den Organen der D.________ abhing, die nicht allein vom Beschwerdeführer beherrscht wurden. Die Vereinbarung 2011 enthielt zudem eine stillschweigende Besitzesanweisung, die es der Mutter des Beschwerdeführers, F.A.________, ermöglichte, die Aktienzertifikate Nr. 1, 3 und 5 an die Brüder herauszugeben, nachdem diese ihr Kaufsrecht am 28. Februar 2019 ausgeübt hatten. Damit war der Eigentumsübergang wirksam vollzogen, da gemäss Art. 967 OR und Art. 922 ZGB für Wertpapiere die Übertragung des Besitzes genügt, wobei die Vereinbarung 2011 bereits den Willen zur Eigentumsübertragung enthielt. Der Beschwerdeführer wurde mit den Gerichtskosten von Fr. 68'000.-- und einer Entschädigung von Fr. 85'000.-- belastet. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein unwiderrufliches Kaufsrecht an Dritte als 'geplanter Verkauf' im Sinne einer familieninternen Kaskadenregelung gilt und dass eine solche Regelung bereits eine Besitzesanweisung an die Nutzniesserin enthält, um Umgehungen zu verhindern.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.