Justizze.

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Justizze. Art. 257 ZPO

Bundesgericht

Kaufsrecht mit schenkungsweisem Charakter vorgemerkt: Rechtsschutz in klaren Fällen abgelehnt, weil Unklarheit über Durchschlagwirkung des Widerrufs auf den anvisierten Kaufvertrag (Art. 257 ZPO)

Datum
22.11.2022
Geschäftsnummer
4A_325/2022
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 64 GBV Art. 216a OR Art. 239 OR Art. 242 OR Art. 243 OR Art. 249 OR Art. 250 OR Art. 251 OR Art. 959 ZGB Art. 963 ZGB Art. 257 ZPO Art. 311 ZPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hatte von der Beschwerdegegnerin ein befristetes, übertragbares und vererbliches Kaufsrecht an mehreren Grundstücken erhalten, das am 14. Februar 2017 im Grundbuch vorgemerkt wurde. Nach rechtskräftiger Abweisung einer Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Gültigkeit dieses Kaufsrechtsvertrags erklärte der Beschwerdeführer im Juli und August 2020 die Ausübung des Kaufrechts und verlangte die Eintragung ins Grundbuch. Die Beschwerdegegnerin widerruf das zugrundeliegende Schenkungsversprechen und erhob eine neue Klage auf Feststellung des Widerrufs. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bezirksgericht Willisau Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO, um sich gerichtlich das Eigentum zusprechen zu lassen. Das Bezirksgericht gewährte diesen Rechtsschutz, das Kantonsgericht Luzern hob den Entscheid jedoch auf und trat auf das Gesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer rügt dies vor dem Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Rechtslage nicht klar ist: Obwohl die Vormerkung des Kaufsrechts im Grundbuch den Vollzug des schenkungsweisen Versprechens darstellt, ist unklar, ob die Widerrufsgründe nach Art. 250 OR auch auf den anvisierten Kaufvertrag durchschlagen, da die endgültige Eigentumsübertragung noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Damit fehlt es an der für Art. 257 ZPO erforderlichen Klarheit der Rechtslage. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Berufungsschrift zwar knapp, aber hinreichend auf die Erwägungen des Bezirksgerichts eingegangen, sodass die Berufung zulässig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Vormerkung eines Kaufsrechts zwar den Vollzug eines Schenkungsversprechens bewirkt, aber nicht automatisch alle Widerrufsfragen im Zusammenhang mit dem späteren Kaufvertrag ausschliesst – insbesondere dann, wenn die endgültige Eigentumsübertragung noch aussteht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.