Schuldnerin beansprucht Pfändungsfreiheit ihres Autos als notwendiges Privatfahrzeug und Berufswerkzeug: Keine konkrete Darlegung der Notwendigkeit, Pfändung und Wegnahme rechtmässig (Art. 92 SchKG)
- Datum
- 13.02.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_749/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 92 SchKG
Zusammenfassung
Eine Schuldnerin wandte sich gegen die Pfändung und Wegnahme ihres Fahrzeugs durch das Betreibungsamt im Rahmen einer Steuerbetreibung. Sie machte geltend, das Fahrzeug sei als notwendiges Privatfahrzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sowie als Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar. Sie berief sich dabei auf die Notwendigkeit des Fahrzeugs zur Unterstützung ihres in Österreich lebenden, 81-jährigen Vaters im Notfall, auf ihre Long-Covid-bedingte eingeschränkte Mobilität, die sie angeblich am Benutzen des öffentlichen Verkehrs hindere, sowie auf ihre geplante berufliche Tätigkeit im Pflegebereich, für die ein eigenes Fahrzeug unverzichtbar sei. Das kantonale Obergericht wies ihre Beschwerde ab, und sie legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin die erforderlichen Rügen nicht sachgerecht begründete und die entscheidenden Sachverhalte nicht konkret darlegte. Sie wiederholte lediglich pauschale Behauptungen aus dem kantonalen Verfahren, ohne sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Insbesondere legte sie nicht dar, wo ihr Vater in Österreich lebt, worin die konkrete Notfallunterstützung bestehen soll und warum ein Auto dafür unentbehrlich ist. Auch zur Frage der ärztlichen Termine konnte sie nicht plausibel darlegen, warum der öffentliche Verkehr für sie nicht nutzbar ist, obwohl ihre Liegenschaft ausgezeichnet an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und aus den ärztlichen Bescheinigungen nicht hervorgeht, dass ihr der Weg zu den Haltestellen nicht zugemutet werden kann. Zur beruflichen Nutzung verwies sie auf eine mögliche Stellensuche im Pflegebereich, obwohl sie seit März 2024 Sozialhilfe bezieht und ärztlich attestiert wurde, dass sie kurzfristig nicht mit der Stellensuche beginnen kann; zudem wäre eine Stelle in diesem Bereich auch ohne eigenes Fahrzeug erreichbar. Die Beschwerdeführerin erhob zudem keine eigenständigen Einwände gegen die Wegnahmeverfügung vom 20. Februar 2024, sondern stützte sich ausschliesslich auf die behauptete Unpfändbarkeit des Fahrzeugs. Ferner hatte sie im vorhergehenden Pfändungsverfahren nicht versucht, die Notwendigkeit des Fahrzeugs für Privat- oder Berufszwecke substantiiert darzulegen, sodass das vorliegende Verfahren nicht geeignet war, Nachlässigkeiten der Behörden zu rügen. Die Pfändung und Wegnahme des Fahrzeugs standen daher im Einklang mit Art. 92 SchKG, insbesondere mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil ihre Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos waren und damit die materielle Anspruchsvoraussetzung nach Art. 64 Abs. 1 BGG fehlt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die konkrete und sachbezogene Begründung von Rügen im Bundesgerichtsverfahren, insbesondere bei der Geltendmachung von Pfändungsfreiheit nach Art. 92 SchKG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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