Justizze.

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Justizze. Art. 92 SchKG

Bundesgericht

Pfändung von Sparguthaben, das aus unpfändbaren AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen stammt: Sparguthaben bleibt pfändbar, obwohl es auf einem Durchgangskonto liegt (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 408 · ATF 150 III 408 · DTF 150 III 408
Datum
02.08.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 III 408
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 92 SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner wandte sich gegen die Pfändung eines Bankguthabens in Höhe von über 10'000 Franken durch das Betreibungsamt. Er argumentierte, das Guthaben stamme ausschliesslich aus unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen wie AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen und sei daher ebenfalls unpfändbar. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Der Schuldner legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückzahlung des gepfändeten Betrags.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass Sparguthaben, das aus unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen wie AHV- oder IV-Renten, Ergänzungsleistungen oder Leistungen der Familienausgleichskassen stammt, grundsätzlich pfändbar ist – auch wenn es sich auf einem Durchgangskonto befindet, auf das diese Leistungen fliessen. Diese Rechtsauffassung beruht auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, dessen abschliessende Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände nicht auf Geldsurrogate oder Ersatzobjekte wie Sparguthaben übertragbar ist. Ausschlaggebend war hierbei die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass der Saldo des betroffenen Bankkontos über rund sechs Monate hinweg grösstenteils zwischen Fr. 14'000.– und Fr. 18'000.– schwankte und der Beschwerdeführer selbst einräumte, dieses Guthaben angespart zu haben. Damit handelte es sich nicht um laufende Lebenshaltungsmittel, sondern um ein pfändbares Vermögenssurrogat. Zudem verkannte der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine zulässige Beschwerde: Er wiederholte lediglich seine kantonalen Argumente, ohne plausibel darzulegen, welche konkreten Rechte oder Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll – was gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Auch sein Einwand zur fehlenden Vermerkung der Pfändung im Betreibungsregister wurde zurückgewiesen, da diese Urkunde nur über noch nicht getilgte Verlustscheine Auskunft gibt. Die Beschwerde war daher sowohl materiell als auch formell unbegründet.

Regeste

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Pfändung von Sparguthaben aus Sozialversicherungsleistungen. Zur Frage, ob der Pfändung auch Sparguthaben unterliegen, die aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten, Ergänzungsleistungen oder Leistungen der Familienausgleichskassen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) geäufnet werden (E. 2.3 und 2.4). Regeste Art. 92 al. 1 ch. 9a LP; saisie d'avoirs d'épargne provenant de prestations d'assurances sociales. Sur la question de savoir si les avoirs d'épargne constitués à partir de biens insaisissables que sont les rentes AVS ou AI, les prestations complémentaires ou les prestations des caisses de compensation pour allocations familiales (art. 92 al. 1 ch. 9a LP) peuvent être saisis (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Art. 92 cpv. 1 n. 9a LEF; pignoramento di averi di risparmio provenienti da prestazioni delle assicurazioni sociali. Esame della pignorabilità degli averi di risparmio accumulati con le impignorabili rendite AVS o AI, prestazioni complementari o prestazioni delle casse di compensazione per indennità familiari (art. 92 cpv. 1 n. 9a LEF) (consid. 2.3 e 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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