Pfändung von Sparguthaben, das aus unpfändbaren AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen stammt: Sparguthaben bleibt pfändbar, obwohl es auf einem Durchgangskonto liegt (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 408 · ATF 150 III 408 · DTF 150 III 408
- Datum
- 02.08.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 III 408
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schuldner wandte sich gegen die Pfändung eines Bankguthabens in Höhe von über 10'000 Franken durch das Betreibungsamt. Er argumentierte, das Guthaben stamme ausschliesslich aus unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen wie AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen und sei daher ebenfalls unpfändbar. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab, das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Der Schuldner legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückzahlung des gepfändeten Betrags.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass Sparguthaben, das aus unpfändbaren Sozialversicherungsleistungen wie AHV- oder IV-Renten, Ergänzungsleistungen oder Leistungen der Familienausgleichskassen stammt, grundsätzlich pfändbar ist – auch wenn es sich auf einem Durchgangskonto befindet, auf das diese Leistungen fliessen. Diese Rechtsauffassung beruht auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, dessen abschliessende Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände nicht auf Geldsurrogate oder Ersatzobjekte wie Sparguthaben übertragbar ist. Ausschlaggebend war hierbei die vorinstanzlich festgestellte Tatsache, dass der Saldo des betroffenen Bankkontos über rund sechs Monate hinweg grösstenteils zwischen Fr. 14'000.– und Fr. 18'000.– schwankte und der Beschwerdeführer selbst einräumte, dieses Guthaben angespart zu haben. Damit handelte es sich nicht um laufende Lebenshaltungsmittel, sondern um ein pfändbares Vermögenssurrogat. Zudem verkannte der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine zulässige Beschwerde: Er wiederholte lediglich seine kantonalen Argumente, ohne plausibel darzulegen, welche konkreten Rechte oder Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll – was gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Auch sein Einwand zur fehlenden Vermerkung der Pfändung im Betreibungsregister wurde zurückgewiesen, da diese Urkunde nur über noch nicht getilgte Verlustscheine Auskunft gibt. Die Beschwerde war daher sowohl materiell als auch formell unbegründet.
Regeste
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Pfändung von Sparguthaben aus Sozialversicherungsleistungen. Zur Frage, ob der Pfändung auch Sparguthaben unterliegen, die aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten, Ergänzungsleistungen oder Leistungen der Familienausgleichskassen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG) geäufnet werden (E. 2.3 und 2.4). Regeste Art. 92 al. 1 ch. 9a LP; saisie d'avoirs d'épargne provenant de prestations d'assurances sociales. Sur la question de savoir si les avoirs d'épargne constitués à partir de biens insaisissables que sont les rentes AVS ou AI, les prestations complémentaires ou les prestations des caisses de compensation pour allocations familiales (art. 92 al. 1 ch. 9a LP) peuvent être saisis (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Art. 92 cpv. 1 n. 9a LEF; pignoramento di averi di risparmio provenienti da prestazioni delle assicurazioni sociali. Esame della pignorabilità degli averi di risparmio accumulati con le impignorabili rendite AVS o AI, prestazioni complementari o prestazioni delle casse di compensazione per indennità familiari (art. 92 cpv. 1 n. 9a LEF) (consid. 2.3 e 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Pfändung des Lohns einer bei Spitex angestellten pflegenden Ehefrau: Pfändung zulässig, da Einkommen aus Arbeitsverhältnis und nicht aus Krankenkassenunterstützung (Art. 93 Abs. 1 SchKG)
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Arbeitgeberin kündigt Betriebsleiter nach 2 Jahren: Anspruch auf variable Entschädigung trotz fehlender Zielvereinbarungen durch Vertragsauslegung und Lückenfüllung (Art. 18 OR, Art. 322d OR)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Fahrer verursacht Autobahn-Selbstunfall im Sekundenschlaf: Führerausweisentzug von drei Monaten rechtmäßig, medizinische Entlastungsbeweise unglaubhaft (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG)