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Justizze. Art. 47 VwVG

Bundesgericht

Lebendspender verlangt Erwerbsausfallentschädigung von Krankenkasse der Empfängerin: Anspruch nach Transplantationsgesetz ist öffentlich-rechtlich, nicht krankenversicherungsrechtlich (Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 V 20 · ATF 152 V 20 · DTF 152 V 20
Datum
01.01.2026
Geschäftsnummer
152 V 20
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 23 BGG Art. 24 KVG Art. 33 KVG Art. 33 VGG Art. 47 VwVG

Zusammenfassung

Ein Lebendspender hatte seiner Schwester 2006 eine Niere gespendet und erlitt dabei bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere in der linken Schulter, wodurch er seine Tätigkeit als Baumaler nicht mehr uneingeschränkt ausüben konnte. Er verlangte von der Krankenkasse der Organempfängerin, die ab 2017 versicherte, eine Entschädigung für den Erwerbsausfall von über 938'000 Franken für die Jahre 2015 bis zum Pensionsalter. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Spenders ab. Der Spender erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht und beantragte, die Krankenkasse zur Zahlung zu verpflichten oder die Sache zur Bestimmung der Höhe zurückzuweisen. Streitig war, ob der Anspruch krankenversicherungsrechtlich oder transplantationsrechtlich zu beurteilen ist, welche Rechtsnatur er hat und welches Gericht zuständig ist.

Das Bundesgericht entschied, dass der Anspruch des Lebendspenders auf Erwerbsausfallentschädigung nicht krankenversicherungsrechtlich begründet werden kann, da das KVG keinen direkten Anspruch eines nicht versicherten Spenders gegen den Versicherer der Empfängerin vorsieht. Stattdessen stützt sich der Anspruch auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz, dessen Auslegung ergibt, dass der Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist, sondern zum übrigen Verwaltungsrecht bzw. zum Gesundheitsrecht des Bundes gehört. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, nicht das kantonale Sozialversicherungsgericht. Für den Zeitraum ab 2015 ist das seitdem geltende Recht massgeblich, da es sich um einen Dauersachverhalt handelt, bei dem die gesundheitliche Beeinträchtigung und der Erwerbsausfall ununterbrochen andauern – eine zulässige unechte Rückwirkung. Die Entscheidung beruht auf Art. 23 Abs. 2 BGG (Verfahrensregelung), Art. 24 Abs. 1 KVG (keine Grundlage im Krankenversicherungsrecht), Art. 22 KVG (nicht in Liste enthalten, aber gemeint ist Art. 22 KVG? Nein – korrekt ist Art. 22 nicht in Normliste; hier ist L17 = Art. 24 Abs. 1 KVG), Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz (Träger des öffentlich-rechtlichen Anspruchs), Art. 33 lit. d VGG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b VwVG (Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) sowie Art. 68 Abs. 1 Transplantationsgesetz (Zuständigkeit). Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, weil die Vorinstanz die Rechtsnatur des Anspruchs falsch eingeordnet und damit in einem ihr nicht zuständigen Verfahren entschieden hatte. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, das nun über den materiellen Anspruch nach Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz zu entscheiden hat. Die Entscheidung klärt erstmals verbindlich die öffentlich-rechtliche Natur des Entschädigungsanspruchs des Lebendspenders und weist die Zuständigkeit klar dem Bundesverwaltungsgericht zu, was prozessuale Erleichterungen für Spender bedeutet.

Regeste

Art. 24 Abs. 1 KVG; Ziff. 1.2 Anhang 1 KLV; Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz; Ersatz von Erwerbsausfall bei Organspende. Der vom Organspender direkt gegenüber dem obligatorischen Krankenpflegeversicherer der Organempfängerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Erwerbsausfall findet im KVG und im entsprechenden Verordnungsrecht keine Grundlage (E. 5.5 und 5.6). Der vom Organspender gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz gegenüber dem Sozialversicherer der Organempfängerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch ist nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Er hat indessen auch nicht sozialversicherungsrechtlichen Charakter; vielmehr zählt er zum übrigen Verwaltungsrecht resp. zum Gesundheitsrecht des Bundes (E. 6.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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