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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht erstmalig Kompetenzgut-Eigenschaft eines Wohnmobils in Pfändung: Nichteintreten wegen fehlender Begründung und unzulässigem Nachholen von Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
16.02.2024
Geschäftsnummer
5A_114/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG Art. 92 SchKG

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer erhob gegen einen Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde ans Bundesgericht. Die Aufsichtsbehörde hatte nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend gemacht hatte. Vor dem Bundesgericht machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, das gepfändete Fahrzeug sei ein Kompetenzgut im Sinne des SchKG und gehöre einer Drittfirma; zudem behauptete er, die Adresse auf dem Entscheid sei falsch und er habe keine Pfändungsverfügung erhalten. Es war streitig, ob diese Einwände vor der Vorinstanz vorgebracht worden waren und ob die Beschwerde an das Bundesgericht hinreichend begründet war.

Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde auf seine kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen, obwohl dies gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zwingend erforderlich ist. Stattdessen brachte er neue Argumente vor – etwa zur Eigenschaft des gepfändeten Wohnmobils als Kompetenzgut gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, zu fehlender Pfändungsanzeige und zu Eigentumsverhältnissen – die im angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht behandelt wurden, weil er sie dort nicht vorgebracht hatte. Solche Einwände darf er nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erst vor dem Bundesgericht nachholen. Auch die bloße Rüge einer falschen Adressangabe war unerheblich, da der Beschwerdeführer den Entscheid offensichtlich erhalten hatte. Da die Aufsichtsbehörde bereits zu Recht nicht eingetreten war, weil der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler behauptet hatte, war die Beschwerde an das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung unzulässig, worauf gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 300.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Bindung an das Vorverfahren im schuldbetreibungsrechtlichen Beschwerderecht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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