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Justizze. Art. 24 KVG

Bundesgericht

Lebendspender verlangt Erwerbsausfallentschädigung für Jahre nach 2015: Anspruch nach Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz ist öffentlich-rechtlich, nicht krankenversicherungsrechtlich (Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 V 2 · ATF 152 V 2 · DTF 152 V 2
Datum
01.01.2026
Geschäftsnummer
152 V 2
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 23 BGG Art. 24 KVG

Zusammenfassung

Ein Lebendspender beantragte bei der Krankenkasse der Organempfängerin die Entschädigung seines Erwerbsausfalls, der sich aus einer Nierenspende im Jahr 2006 ergab und bis zum Pensionsalter andauerte. Die Krankenkasse lehnte den Anspruch ab. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Spender legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und verlangte, die Krankenkasse zu verpflichten, ihm einen angemessenen Erwerbsersatz auszurichten. Streitig war, ob der Anspruch krankenversicherungsrechtlich oder transplantationsrechtlich begründet ist und welche Rechtsnatur dieser Anspruch hat.

Das Bundesgericht entschied, dass der vom Organspender geltend gemachte Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung für die Jahre ab 2015 nicht krankenversicherungsrechtlich begründet ist, da das KVG und das Verordnungsrecht keinen direkten Anspruch des nicht versicherten Spenders gegen den OKP-Versicherer der Organempfängerin vorsehen. Stattdessen stützt sich der Anspruch auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz, dessen Anwendung auf die anhaltenden Folgen der 2006 erfolgten Nierenspende zulässige unechte Rückwirkung darstellt. Der Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und gehört zum übrigen Verwaltungsrecht bzw. zum Gesundheitsrecht des Bundes, nicht zum Privat- oder Sozialversicherungsrecht. Damit wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, weil die Vorinstanz die Rechtsnatur des Anspruchs falsch eingeschätzt hatte und die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts nicht gegeben war. Die Entscheidung beruht auf den konkreten Umständen, dass der Spender seit der Nierenspende am 31. März 2006 bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt, die zu einem langfristigen Erwerbsausfall führten, und dass der Anspruch für den Zeitraum ab 2015 gestellt wurde. Die Rechtsnatur wurde anhand der Interessen-, Funktions- und Subordinationstheorie bestimmt, wobei das öffentliche Interesse an der Förderung der Spendebereitschaft durch finanzielle Absicherung im Vordergrund stand. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass der Entschädigungsanspruch des Lebendspenders nach Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz öffentlich-rechtlich ist und damit vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden muss.

Regeste

Art. 56 Abs. 2, Art. 61 lit. a und f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1 bis IVG (beide in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung); Gerichtskosten im kantonalen Verfahren bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden auf dem Gebiet der Invalidenversicherung. Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche im Rahmen eines invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht wird, führt nicht direkt zur Gewährung oder Ablehnung von Leistungen und ist daher keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG, die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig ist. Mangels kantonaler gesetzlicher Grundlage durfte das Versicherungsgericht des Kantons Tessin keine Verfahrenskosten erheben (E. 4.3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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