Justizze.

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Justizze. Art. 337 ZPO

Bundesgericht

Verkäufer verkauft Grundstücke nach Ausschlussurteil an von Kläger beherrschte AG: Verfügungsbeschränkung bleibt bestehen, da Verkauf den Ausschlusszweck vereitelt (Art. 649b Abs. 3 ZGB)

Datum
12.12.2017
Geschäftsnummer
5A_351/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 77 GBV Art. 79 GBV Art. 126 GBV Art. 101 SchKG Art. 3 VZG Art. 6 VZG Art. 7 VZG Art. 8 VZG Art. 73e VZG Art. 78a VZG Art. 2 ZGB Art. 649b ZGB Art. 960 ZGB Art. 337 ZPO

Zusammenfassung

Ein Stockwerkeigentümer war im Rahmen eines Ausschlussverfahrens verurteilt worden, bestimmte Stockwerkeigentumsanteile bis spätestens 5. Juni 2016 zu veräussern; andernfalls sollte eine öffentliche Versteigerung nach Art. 649b Abs. 3 ZGB erfolgen. Da der Verkäufer die Frist verpasste, wurde ein Verwertungsbegehren gestellt und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkte. Der Verkäufer verkaufte daraufhin zwei der betroffenen Grundstücke an eine vom Kläger beherrschte Aktiengesellschaft. Er beantragte die Löschung der Verfügungsbeschränkung auf diesen Liegenschaften, während der Kläger dagegen Beschwerde einlegte. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess diese Beschwerde teilweise gut und ordnete an, die Verfügungsbeschränkung auf zwei Grundstücken aufrechtzuerhalten. Der Verkäufer erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Aufrechterhaltung der Verfügungsbeschränkung auf den Grundstücken U.________ Gbbl. Nr. xxx-75 und xxx-104.

Der Beschwerdeführer hatte seine aus der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 5. Juni 2014 hervorgehende Verpflichtung, die Grundstücke bis spätestens 5. Juni 2016 zu veräussern, nicht fristgerecht erfüllt. Damit war das Verwertungsverfahren zur Vollstreckung des Ausschlussurteils rechtmässig eingeleitet worden. Die Vormerkung der Verfügungsbeschränkung diente der Sicherung des vollstreckbaren Anspruchs gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und blieb wirksam, solange nicht klar war, ob das Verwertungsverfahren fortgeführt werden musste. Der Verkauf der Grundstücke an die C.________ AG, eine vom Beschwerdegegner beherrschte juristische Person, widersprach dem Ziel der gerichtlich genehmigten Vereinbarung, nämlich den vollständigen und einvernehmlichen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dieser Umstand stellte eine Verletzung des guten Glaubens nach Art. 2 ZGB dar und führte zum Durchgriff auf den wirklichen Erwerber, der mit dem Verkäufer identisch war. Das Betreibungsamt durfte daher die Löschung der Verfügungsbeschränkung nicht veranlassen, weil es nicht erkennbar war, ob die Verwertung nicht doch weitergeführt werden musste. Auch die Vorinstanz war als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen zuständig, die Rechtmässigkeit der Verfügungsbeschränkung unter dem Blickwinkel der Vollstreckungsrechtfertigung zu prüfen, ohne ihre Kompetenz zu überschreiten.

Die Entscheidung beruht auf Art. 649b Abs. 3 ZGB, Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 2 ZGB sowie den einschlägigen Vorschriften der Verwertungsordnung (VZG) und der Grundbuchverordnung (GBV). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Entscheidung klärt, dass ein Verkauf im Verlauf eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach Art. 649b Abs. 3 ZGB nicht automatisch zur Löschung der Verfügungsbeschränkung führt, wenn der Verkauf den Zweck des Ausschlussurteils vereitelt – insbesondere dann, wenn der Erwerber eine vom Gläubiger beherrschte juristische Person ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.