Gesetzesartikel
Art. 307 StGB – Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung
4 Entscheide, in denen Art. 307 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschäftsführer zahlt Tochter ohne Nachweis einer tatsächlichen Tätigkeit Lohn: Schadenersatzanspruch wegen fraglicher Anstellung teilweise aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 321e Abs. 2 OR)
- Frau gibt im Strafverfahren gegen ihren Ehemann falsche Aussage ab, obwohl sie als Auskunftsperson, nicht als Zeugin gehört wurde: Versuchtes falsches Zeugnis straflos, weil fehlende Zeugeneigenschaft untaugliches Tatsubjekt schafft (Art. 307 Abs. 1 StGB)
- Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
- Sexuelle Nötigung mit Betäubungsmittel: Lebenslängliche Verwahrung mangels besonders schwerer Integritätsverletzung aufgehoben (Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.