Gesetzesartikel
Art. 961 ZGB – Vorläufige Eintragung
3 Entscheide, in denen Art. 961 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Totalunternehmerin beantragt vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Rückforderungsanspruch aus gezogener Erfüllungsgarantie: Pfandberechtigung verneint, da Anspruch nicht direkt auf Bauleistungen beruht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
- Beschwerde gegen Abweisung einer Vormerkung zur Sicherung behaupteter Grunddienstbarkeiten: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, Beschwerde abgewiesen (Art. 961 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.