AG klagt gegen Zwischenentscheid über Güterverzeichnis und Verfügungsbeschränkungen: Beschwerde verspätet, Nichteintreten wegen Fristversäumnis (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 14.02.2020
- Geschäftsnummer
- 5A 54/2020
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 46 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 108 BGG Art. 162 SchKG Art. 170 SchKG Art. 960 ZGB
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhob Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, mit dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Betreibung abgelehnt worden war. Der Entscheid betraf die Anordnung eines Güterverzeichnisses nach Art. 162 SchKG sowie vorsorgliche Verfügungsbeschränkungen nach Art. 170 SchKG zugunsten mehrerer Gläubiger. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdefrist sei durch Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG gehemmt worden. Streitig war insbesondere, ob der angefochtene Entscheid als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG einzustufen ist und ob daher der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 2 BGG ausscheidet.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde nicht eingetreten wird, weil sie verspätet eingereicht wurde. Die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann am 4. Dezember 2019 zu laufen und endete am 2. Januar 2020; die am 20. Januar 2020 eingereichte Beschwerde ist daher verspätet. Der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG gilt nicht, weil der angefochtene Entscheid über unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG ergangen ist und Art. 46 Abs. 2 BGG den Fristenstillstand ausdrücklich für solche Massnahmen ausschliesst. Der Begriff der vorsorglichen Massnahme ist in Art. 46 Abs. 2 BGG und Art. 98 BGG identisch. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser Entscheid ist bemerkenswert, weil er klärt, dass auch Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege im Kontext vorsorglicher Massnahmen unter Art. 98 BGG fallen und daher den Fristenstillstand ausschliessen.
Regeste
unentgeltliche Rechtspflege (Güterverzeichnis, vorsorgliche Anordnungen) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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