Gesetzesartikel
Art. 960 ZGB – Vormerkungen: Verfügungsbeschränkungen
3 Entscheide, in denen Art. 960 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- AG klagt gegen Zwischenentscheid über Güterverzeichnis und Verfügungsbeschränkungen: Beschwerde verspätet, Nichteintreten wegen Fristversäumnis (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Verkäufer verkauft Grundstücke nach Ausschlussurteil an von Kläger beherrschte AG: Verfügungsbeschränkung bleibt bestehen, da Verkauf den Ausschlusszweck vereitelt (Art. 649b Abs. 3 ZGB)
- Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.