Gesetzesartikel
Art. 56 ZPO – Gerichtliche Fragepflicht
4 Entscheide, in denen Art. 56 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Datenanbieterin fordert Entschädigung für automatischen Bezug von Bonitätsdaten über eigenes Online-Tool: Kein vertraglicher Anspruch, kein nachgewiesener Schaden (Art. 41 Abs. 1 OR)
- Ehegatte verlangt als Vermächtnisnehmer Auszahlung von Geldforderungen aus Erbteilung: Eigengutnachweis für Säule-3a-Auszahlung misslingt, Klage abgewiesen (Art. 200 Abs. 3 ZGB)
- Aktionär klagt gegen Generalversammlungsbeschluss: Rechtshängigkeit rückdatiert trotz fehlender Originalneueinreichung, überspitzter Formalismus verletzt Art. 29 BV (Art. 63 Abs. 1 ZPO)
- Streitverkündungsklage wegen Dachmängeln nicht zugelassen: Rechtsbegehren muss beziffert sein, Ausnahme nach Art. 85 ZPO nicht anwendbar (Art. 84 Abs. 2 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.