Versicherungsmakler berät Mandanten zur Anlage von Freizügigkeitsguthaben bei unbekannter Stiftung ohne Sicherstellung durch Sicherheitsfonds BVG: Haftung für Falschberatung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 394 Abs. 1 OR)
- Datum
- 01.03.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_577/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 56 BVG Art. 97 OR Art. 394 OR Art. 398 OR Art. 8 ZGB Art. 221 ZPO Art. 342 ZPO
Zusammenfassung
Eine Versicherungsplanungs-AG wurde vom Mandanten auf Schadenersatz verklagt, weil sie ihn beraten hatte, sein Freizügigkeitsguthaben bei einer neu gegründeten, unbekannten Freizügigkeitsstiftung anzulegen, die später in Konkurs ging. Der Mandant behauptete, die Beratung sei fehlerhaft gewesen, da die Anlage nicht durch den Sicherheitsfonds BVG gesichert gewesen sei. Die AG bestritt ihre Haftung und rügte vor dem Bundesgericht mehrere Rechtsfragen, darunter die Sorgfaltspflicht des Maklers, die Schadenshöhe und den Kausalzusammenhang trotz des betrügerischen Verhaltens Dritter.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Versicherungsplanungs-AG ab und bestätigte damit die Haftung für Schadenersatz. Es stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksames Auftragsverhältnis bestand, das die AG zur sorgfältigen Beratung verpflichtete. Die AG hatte ihren Mandanten dazu bewogen, sein Freizügigkeitsguthaben bei der D.________ Freizügigkeitsstiftung anzulegen, obwohl sie wissen musste, dass bei der G.________ keine aktive Versicherung bestehen konnte und daher keine Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds BVG erfolgte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die AG die Umstände nicht gehörig abgeklärt hatte und sich blind auf die Zusicherungen der Stiftungsorgane verlassen hatte, obwohl diese Institutionen weder im Markt etabliert noch durch eine Staatsgarantie gesichert waren. Der Schaden wurde als Verlust des Guthabens von Fr. yyy abzüglich einer allfälligen Konkursdividende anerkannt, was von beiden Parteien nicht bestritten wurde. Der adäquate Kausalzusammenhang war auch dann gegeben, wenn das Ausfallrisiko durch betrügerisches Drittverschulden verwirklicht wurde, weil das sorgfaltswidrige Verhalten der AG die entscheidende Voraussetzung für die Anlage bei der unsicheren Stiftung bildete. Die Haftung ergibt sich aus Art. 394 Abs. 1 OR (Auftragsverhältnis), Art. 398 Abs. 1 und 2 OR (Sorgfaltspflicht), Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 OR (Schadenersatz bei mangelhafter Erfüllung), Art. 8 ZGB (Behauptungs- und Beweislast) sowie Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG (Sicherstellung durch den Sicherheitsfonds BVG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und muss den Beschwerdegegner mit Fr. 7'000.-- entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil klärt, dass ein Versicherungsmakler bei Beratung zur Altersvorsorge nicht nur auf die Interessen des Mandanten, sondern auch auf die rechtliche Absicherung durch den Sicherheitsfonds BVG achten muss – insbesondere wenn die empfohlene Einrichtung neu, unbekannt und nicht systemrelevant ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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