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Justizze. Art. 56 BVG

Bundesgericht

Gemeinschaftseinrichtung beantragt Sicherstellung für Hinterbliebene nach Insolvenz des Arbeitgebers: Missbräuchlichkeit verneint, Sicherstellung zulässig (Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 106 · ATF 145 V 106 · DTF 145 V 106
Datum
04.03.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 V 106
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 56 BVG

Zusammenfassung

Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG lehnte die Sicherstellung von Leistungen für die Hinterbliebenen der verstorbenen Geschäftsführerin C. ab, weil sie eine missbräuchliche Inanspruchnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG vermutete. Die Pensionskasse erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Verfügung teilweise aufhob und die Sache zur Neuberechnung zurückwies. Der Sicherheitsfonds legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitig war, ob eine Gemeinschaftseinrichtung für ein insolventes Versichertenkollektiv Leistungen beim Sicherheitsfonds beanspruchen darf und ob die Leistungen für die Hinterbliebenen von C. als missbräuchlich einzustufen sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Sicherheitsfonds ab und bestätigte damit die Aufhebung der Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht. Es stellte klar, dass die mit dem gleichen Anschlussvertrag angeschlossenen Versicherten ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG bilden, weshalb auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen kann. Die Zahlungsunfähigkeit war gegeben, weil über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren eröffnet worden war (Art. 25 Abs. 2 lit. b SFV). Die missbräuchliche Inanspruchnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen; jedoch sind (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit führen, primär nach Art. 56a BVG anzugehen, und die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher. Da die Hinterbliebenen von C. weder an der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit beteiligt waren noch selbst pflichtwidrig handelten, war eine Verweigerung der Sicherstellung nicht gerechtfertigt. Korrekterweise standen „Leistungen für die Hinterlassenen von C.“ und nicht „Leistungen für C.“ im Zentrum, was die sachliche Grundlage für die Ablehnung durch den Sicherheitsfonds entkräftete.

Regeste

Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung. Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4). Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6). Regeste Art. 56 al. 3 et 5 LPP; garantie des prestations d'une institution commune. Les assurés qui sont affiliés à une institution de prévoyance par le même contrat d'affiliation forment une caisse de pensions au sens de l'art. 56 al. 3 LPP. Partant, une institution commune peut également s'adresser au Fonds de garantie LPP en vue d'obtenir la garantie des prestations pour un collectif d'assurés insolvable (consid. 4). Le recours abusif à l'obligation de prester du Fonds de garantie LPP au sens de l'art. 56 al. 5 LPP comprend tant l'insolvabilité provoquée abusivement que l'augmentation abusive des prestations. Les violations du devoir (de diligence) qui conduisent à l'insolvabilité d'une institution de prévoyance, respectivement d'une caisse de pensions affiliée, doivent être invoquées prioritairement par la voie de l'art. 56a LPP (recours). L'insolvabilité provoquée abusivement par des tiers est sans préjudice pour le requérant (consid. 6). Regesto Art. 56 cpv. 3 e 5 LPP; garanzia di prestazioni di un istituto di previdenza comune. Gli assicurati, che sono aggregati con il medesimo contratto di affiliazione a un istituto di previdenza, costituiscono una cassa pensioni nel senso dell'art. 56 cpv. 3 LPP. Un istituto di previdenza comune può pertanto rivolgersi al Fondo di garanzia LPP per ottenere la garanzia delle prestazioni per un collettivo di assicurati insolvente (consid. 4). Il ricorso abusivo all'obbligo di garanzia del Fondo di garanzia LPP a norma dell'art. 56 cpv. 5 LPP comprende sia l'insolvenza provocata abusivamente sia l'aumento abusivo di prestazioni. Le violazioni del dovere di diligenza che conducono all'insolvenza di un istituto di previdenza, rispettivamente di una cassa pensioni affiliata, devono essere in primo luogo fatte valere secondo la procedura dell'art. 56a LPP (regresso). L'insolvenza provocata da terzi non è accollata al richiedente (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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