Sicherheitsfonds verweigert Sicherstellung von Altersleistungen für ehemalige Verwaltungsräte wegen behaupteten Rechtsmissbrauchs: Rückweisung zur vertieften Missbrauchsabklärung (Art. 56 Abs. 5 BVG)
- Datum
- 29.12.2023
- Geschäftsnummer
- C-4300/2019
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 8 BVG Art. 27 BVG Art. 39 BVG Art. 52 BVG Art. 54 BVG Art. 56 BVG Art. 56a BVG Art. 56b BVG Art. 56bis BVG Art. 71 BVG Art. 87 BVG Art. 44 BVV Art. 2 FZG Art. 4 FZG Art. 120 OR Art. 331 OR Art. 731b OR Art. 747 OR Art. 754 OR Art. 2 ZGB Art. 89bis ZGB
Zusammenfassung
Die A._______, eine Vorsorgeeinrichtung, beantragte beim Sicherheitsfonds BVG die Sicherstellung von Altersleistungen für zwei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats einer insolventen Arbeitgeberin, D._______ und E._______. Der Sicherheitsfonds lehnte die Sicherstellung ab und begründete dies mit einem Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG, da die beiden Personen als leitende Angestellte und Organe der Arbeitgeberin für die Nichtbezahlung der Beiträge verantwortlich gewesen seien und zudem die Leistungen für das Kader kurz vor der Insolvenz massiv erhöht hätten. Die A._______ erhob dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Ablehnung. Die Parteien stritten sich ausschliesslich darüber, ob die Vorinstanz zu Recht die Sicherstellung der Leistungen für diese beiden Personen abgelehnt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung des Sicherheitsfonds BVG auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Frage des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG ungenügend geklärt hatte. Konkret fehlte der Nachweis, dass die Erhöhung der Vorsorgeleistungen per 1. Mai 2014 missbräuchlich erfolgt war; die Akten enthielten keine Stütze für die Behauptung, die Arbeitgeberin habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Auch war unklar, wann und weshalb die Arbeitgeberin in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und welche konkreten Umstände schliesslich zur Liquidation des Vorsorgewerkes geführt hatten. Die Vorinstanz hatte zudem ihre Abklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft: Sie hatte weder die Steuerunterlagen der Arbeitgeberin des Jahres 2014 eingeholt noch die zum Konkursverfahren vorhandenen Unterlagen beim erstinstanzlichen Gericht angefordert, noch war geklärt, wo die Geschäftsbücher der Arbeitgeberin aufbewahrt wurden. Da die Nichtsicherstellung der Altersleistungen für E._______ und D._______ auf dieser ungenügenden Klärung beruhte, musste die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zurückgewiesen werden. Das Gericht liess offen, ob Art. 56 Abs. 5 BVG überhaupt auf einzelne fehlbare Organe einer Arbeitgeberfirma anwendbar ist, da diese Frage angesichts der unvollständigen Sachverhaltsaufklärung nicht entschieden werden konnte. Die Beschwerdeführerin erhielt die Rückzahlung ihres Kostenvorschusses von Fr. 3'000.–, eine Parteientschädigung wurde jedoch verweigert, weil ihre Vertreter im Arbeitsverhältnis zu ihr standen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.