Gesetzesartikel
Art. 342 ZPO – Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
2 Entscheide, in denen Art. 342 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherungsmakler berät Mandanten zur Anlage von Freizügigkeitsguthaben bei unbekannter Stiftung ohne Sicherstellung durch Sicherheitsfonds BVG: Haftung für Falschberatung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 394 Abs. 1 OR)
- Aktienübertragung Zug um Zug: Vormerkung als Klageanerkennung unwirksam, Widerklage zulässig (Art. 241, 335, 342 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.