Vermieterin verlangt Schadenersatz für entgangene Mieteinnahmen wegen mangelhaftem Hotelzimmer: Höhe des Schadens nicht bewiesen, 80%-Belegungsgrenze nicht schlüssig (Art. 259e OR)
- Datum
- 01.09.2022
- Geschäftsnummer
- 4A_218/2021
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 42 OR Art. 97 OR Art. 259e OR Art. 221 ZPO Art. 222 ZPO
Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Apparthotels klagte gegen einen Stockwerkeigentümer, dessen Studio nicht renoviert war und daher nicht hotelmässig bewirtschaftet werden konnte. Das Bezirksgericht verurteilte den Eigentümer zu Schadenersatz in Höhe von über 65'000 Franken für entgangene Mieteinnahmen. Das Kantonsgericht reduzierte den Betrag auf rund 12'300 Franken. Die Betreiberin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Wiederherstellung des höheren Betrags oder eine Rückweisung an die Vorinstanz. Streitig war ausschliesslich die Höhe des Schadens aus entgangenen Mieteinnahmen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Schadensbetrag von über 65'000 Franken nicht beweisen konnte. Selbst unter Annahme ihres behaupteten Sachverhalts – insbesondere einer 80-prozentigen Belegung des Hotels – sei nicht schlüssig dargelegt, weshalb ab dieser Grenze weitere Zimmer nicht mehr vermietet werden konnten. Konkrete Gruppenanfragen, die mangels des mangelhaften Zimmers abgelehnt worden wären, wurden nicht belegt. Für Individualtouristen wäre ein Schaden ohnehin nur bei Vollbelegung entstanden, was nicht behauptet oder bewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht die in Fussnoten und Nachklagen vorgebrachten Tatsachenbehauptungen als ungenügend substanziert verworfen, da sie nicht im Fliesstext der Rechtsschriften enthalten waren und somit nicht gehörig vorgebracht waren (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO; Art. 222 ZPO). Die Vorinstanz hatte ferner die Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR sachgerecht vorgenommen, indem sie eine Belegung von mindestens 88 % als massgeblich annahm, einen Abschlag von 20 % für nicht angefallene Nebenkosten vornahm und den Mietanteil des Beschwerdegegners abzog. Diese Schätzung ist vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüfbar, was nicht behauptet wurde. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von 2'500 Franken und hat den Beschwerdegegner mit 3'000 Franken zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast bei Schadensersatzansprüchen aus Mängeln im Mietverhältnis und die Bedeutung einer schlüssigen, konkret belegten Schadensberechnung statt pauschaler Annahmen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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