Justizze.

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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Rechtsöffnungsbeschwerde mangels Begründung und fehlender Unterschrift: Nichteintreten wegen Fristversäumnis und Formmangel (Art. 42, 108 BGG)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
4A_368/2026
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 44 BGG Art. 45 BGG Art. 47 BGG Art. 48 BGG Art. 100 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer ficht einen Entscheid des Obergerichts Aargau an, welcher der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband in einer Betreibung über CHF 46'120.50 definitive Rechtsöffnung erteilt hatte. Die fristgerecht zur Post gegebene Eingabe enthielt keine Begründung; die als Beilage angekündigte Schrift traf erst nach Fristablauf ein. Zudem war das Schreiben nicht eigenhändig unterzeichnet. Das Bundesgericht forderte zur Nachreichung der Unterschrift auf, was innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer reichte zwar am letzten Tag der Beschwerdefrist eine Eingabe bei der Post ein, verwies darin jedoch lediglich auf eine beiliegende Begründungsschrift, die erst zwei Tage nach Fristablauf beim Gericht einging. Da die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckt werden kann, und eine Ergänzung nach Fristablauf unzulässig ist, genügte die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht.

Zusätzlich wies die Eingabe vom 6. Juli 2026 keinen eigenhändigen Unterschriftsmangel auf. Trotz Aufforderung durch das Bundesgericht mit Androhung der Unbeachtlichkeit wurde dieser Mangel bis zum 22. Juli 2026 nicht behoben. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist daraufhin zwingend nicht auf die Beschwerde einzutreten. Hilfsweise würde die Beschwerde auch wegen offensichtlicher Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 500.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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