Verspätete Revision wegen Arbeitsüberlastung: Fristwiederherstellung abgewiesen, Nichteintreten (Art. 50 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 31.07.2026
- Geschäftsnummer
- 5D_28/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Revision gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege verspätet ein. Er beantragte beim Bundesgericht die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist mit der Begründung, er habe diese aufgrund seiner Arbeitsüberlastung durch zahlreiche hängige Verfahren neben seinem Landwirtschaftsbetrieb nicht wahren können. Die Beschwerdegegner B.________ und C.________ sind Eigentümer der angrenzenden Parzelle.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer machte als Hinderungsgrund lediglich eine Arbeitsüberlastung infolge zahlreicher hängiger Verfahren geltend, ohne dass ein unverschuldetes Ereignis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG wie eine schwere Krankheit oder Naturkatastrophe vorlag. Eine solche Verfahrensüberlastung begründet keine Fristwiederherstellung.
Da der angefochtene Entscheid am 12. Juni 2026 zugestellt wurde, begann die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG erst am 13. Juni 2026 zu laufen und endete am 12. Juli 2026 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Eingabe vom 27. Juli 2026 war somit verspätet. Das Bundesgericht legte dem Beschwerdeführer zudem die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auf (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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