Justizze.

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Justizze. Art. 46 BGG

Bundesgericht

Arresteinsprache: Beschwerdefrist läuft trotz Gerichtsferien weiter, Nichteintreten wegen Verspätung (Art. 46 Abs. 2 BGG)

Datum
09.02.2023
Geschäftsnummer
5A 102/2023
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 45 BGG Art. 46 BGG Art. 48 BGG Art. 100 BGG

Zusammenfassung

Ein Schuldner erhebt Einsprache gegen einen Arrestbefehl über Bankguthaben und Aktien im Wert von rund CHF 353'000. Das Bezirksgericht weist die Einsprache ab, das Kantonsgericht Schwyz bestätigt diesen Entscheid mit Beschluss vom 20. Dezember 2022. Der Schuldner reicht daraufhin eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ein, welche am 1. Februar 2023 zur Post gegeben wird. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Beschlusses und die Gutheissung seiner Arresteinsprache sowie eventuell die Rückweisung der Sache.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde. Die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann am 30. Dezember 2022 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Fristverlängerung über das Wochenende gemäss Art. 45 BGG am Montag, 30. Januar 2023. Da die Beschwerde erst am 1. Februar 2023 der Post übergeben wurde, ist sie nach Art. 48 Abs. 1 BGG verspätet.

Entscheidend ist dabei, dass der angefochtene Beschluss über die Weiterziehung einer Arresteinsprache als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG qualifiziert wird. Bei solchen Entscheiden sind die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG für die Berechnung der Beschwerdefrist nicht zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Qualifikation als veraltet ansieht oder fehlende Dringlichkeit geltend macht. Auch der Umstand, dass das Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf den Ausschluss der Gerichtsferien hingewiesen hat, ändert nichts an der Fristberechnung, da die Belehrungspflicht aus Art. 145 Abs. 3 ZPO nicht für Rechtsmittel an das Bundesgericht gilt.

Wegen des Nichteintretens werden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- auferlegt. Ein Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschuss war gegenstandslos, da keiner eingefordert wurde; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt.

Regeste

Arresteinsprache | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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