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Justizze. Art. 44 BGG

Bundesgericht

Mietrechtliche Ausweisungsbeschwerde: Nichteintreten wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses trotz Zustellfiktion (Art. 62 Abs. 3 BGG)

Datum
03.08.2026
Geschäftsnummer
4D_98/2026
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 44 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts Solothurn in einem Mieterausweisungsverfahren ein. Das Bundesgericht forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von 800 Franken auf. Die entsprechende Verfügung wurde per Post an die angegebene Adresse gesandt, jedoch mit dem Vermerk zurückgesandt, dass der Briefkasten nicht mehr angeschrieben sei. Eine zweite Sendung per A-Post scheiterte ebenfalls, da der Empfänger unter der Adresse nicht ermittelt werden konnte. Anschliessend setzte das Bundesgericht eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Juli 2026 an und wies auf die Konsequenz des Nichteintretens hin. Auch diese Nachfristverfügung wurde unzustellbar retourniert. Der Kostenvorschuss wurde weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der Nachfrist entrichtet.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss trotz gesetzter Nachfrist nicht bezahlt hat. Die Verfügungen über den Kostenvorschuss und die Nachfrist gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde für die Erreichbarkeit an der angegebenen Adresse oder eine Weiterleitung zu sorgen hatte; die Rücksendungen durch die Post ändern daran nichts. Da die Zahlung ausblieb, ordnet das Gericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG das Nichteintreten an, was verfahrensleitend mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG begründet wird. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Einer Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin wird nicht stattgegeben, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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