Mietrechtliche Ausweisungsbeschwerde: Nichteintreten wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses trotz Zustellfiktion (Art. 62 Abs. 3 BGG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- 4D_98/2026
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts Solothurn in einem Mieterausweisungsverfahren ein. Das Bundesgericht forderte ihn zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von 800 Franken auf. Die entsprechende Verfügung wurde per Post an die angegebene Adresse gesandt, jedoch mit dem Vermerk zurückgesandt, dass der Briefkasten nicht mehr angeschrieben sei. Eine zweite Sendung per A-Post scheiterte ebenfalls, da der Empfänger unter der Adresse nicht ermittelt werden konnte. Anschliessend setzte das Bundesgericht eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Juli 2026 an und wies auf die Konsequenz des Nichteintretens hin. Auch diese Nachfristverfügung wurde unzustellbar retourniert. Der Kostenvorschuss wurde weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der Nachfrist entrichtet.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss trotz gesetzter Nachfrist nicht bezahlt hat. Die Verfügungen über den Kostenvorschuss und die Nachfrist gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde für die Erreichbarkeit an der angegebenen Adresse oder eine Weiterleitung zu sorgen hatte; die Rücksendungen durch die Post ändern daran nichts. Da die Zahlung ausblieb, ordnet das Gericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG das Nichteintreten an, was verfahrensleitend mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG begründet wird. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Einer Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin wird nicht stattgegeben, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Rechtsöffnungsbeschwerde mangels Begründung und fehlender Unterschrift: Nichteintreten wegen Fristversäumnis und Formmangel (Art. 42, 108 BGG)
- Verspätete Revision wegen Arbeitsüberlastung: Fristwiederherstellung abgewiesen, Nichteintreten (Art. 50 Abs. 1 BGG)
- Beschwerdeführer reicht Beschwerde gegen Feststellung neuen Vermögens ein: Kein Rechtsmittel zulässig, Beschwerde verspätet und ohne Verfassungsrügen (Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG)
- Beschuldigte im Strafverfahren wird vom Ausstandsverfahren ausgeschlossen: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf unabhängiges Gericht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen Verbreitung von Kinderpornografie: Haftanordnung bleibt bestehen, da dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr und fehlende Ersatzmassnahmen gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführerin legt keine konkrete Auseinandersetzung mit Vorinstanzbegründung vor: Nicht-Eintreten in vereinfachtem Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
- Beschwerdeführerin verpasst Frist und kann keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen: Beschwerde gegen Nichtanhandnahme wegen sexueller Belästigung und Nötigung nicht zugelassen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Ehemann beanstandet Schuldneranweisung für Unterhalt: Nichteintreten wegen Verspätung, kein Fristenstillstand für vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG)