Gesetzesartikel
Art. 95 ZPO – Begriffe
7 Entscheide, in denen Art. 95 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Darlehensgeber klagt auf Rückzahlung eines Verkäuferdarlehens; Vorinstanz verweigert Eintritt in Aberkennungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Gewährleistungsprozess (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO)
- Inhaftierter erleidet während 20-tägiger Einzelhaft in Sicherheitsabteilung unmenschliche Behandlung: Genugtuungshöhe wird willkürlich zu niedrig festgesetzt, Sache zur Neubemessung zurückverwiesen (§ 11 HG/ZH)
- Pharmaunternehmen beantragt Aufrechterhaltung eines Patents mit spezifischer Wirkstoffkombination: Kombination aus zwei Listen ohne unmittelbare Offenbarung verletzt Art. 123 Abs. 2 EPÜ (Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG)
- Beschwerdeführerin verlangt höhere Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren: Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung als solcher unzulässig (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO)
- Eigentümerin des wegrechtsberechtigten Grundstücks kann nordseitiges Fahrrecht nicht geltend machen, weil fehlende rechtlich gesicherte Verbindung zum Fahrweg besteht (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Nachbarn klagen auf Zurückschneiden von Thuja, Lorbeer, Kirsche und Bambus: Beschwerde wegen ungültiger Klagebewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen (Art. 688 ZGB)
- Fürsorgerische Unterbringung: Keine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 450f ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.