Arbeitgeber schuldet Ferienentschädigung trotz jährlicher Auszahlung: Unzulässige Noven und fehlende monatliche Abrechnung (Art. 329d OR)
- Datum
- 10.07.2023
- Geschäftsnummer
- 4A 112/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 323b OR Art. 329d OR Art. 361 OR Art. 362 OR Art. 136 ZPO Art. 138 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Ein Arbeitgeber klagt gegen ein Urteil, das ihn zur Nachzahlung einer Ferienentschädigung und zur Ausstellung von Lohnabrechnungen verurteilt. Er rügt die Anwendung der Zustellungsfiktion im Erstverfahren sowie die Berücksichtigung neuer Tatsachen bezüglich bereits geleisteter Zahlungen im Berufungsverfahren. Zudem bestreitet er die Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Ferienabgeltung und die Pflicht zur Lohnabrechnung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass gerichtliche Verfügungen gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO wirksam zugestellt wurden, da die Sendungen an die Domiziladresse des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens gerichtet waren und der Empfänger dort einen Briefkasten führte; der blosse Umstand, dass die Sendungen namentlich an den Inhaber statt an das Unternehmen adressiert waren, schliesst die Zustellungsfiktion nicht aus.
Hinsichtlich der Ferienentschädigung bestätigt das Gericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von CHF 25'707.--. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien konkludent vereinbart hatten, den Ferienlohn jeweils per Ende Jahr auszuzahlen. Dies verstösst gegen Art. 329d Abs. 1 OR, da der Arbeitnehmer während des Jahres schlechter gestellt wird als bei laufender Bezahlung. Das Argument des Arbeitgebers, er habe effektiv CHF 26'480.-- als Ferienlohn bezahlt, wies das Gericht als unzulässiges Novum nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zurück. Diese Tatsache war bereits vor der ersten Instanz entstanden und hätte dort prozesskonform vorgebracht werden müssen; sie stellt kein echtes Novum dar. Auch die Rüge der Willkür scheitert, da aus den jährlichen Lohnblättern keine tatsächliche Auszahlung hervorgeht und zudem die formellen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot nach Art. 329d Abs. 2 OR fehlen, weil keine monatlichen Lohnabrechnungen erstellt wurden.
Bezüglich der Ausstellung von Lohnabrechnungen tritt das Bundesgericht auf die Rügen nicht ein. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht hinreichend mit der alternativen Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sein Vorbringen, die Arbeitnehmerin habe monatliche Abrechnungen erhalten, ebenfalls als unzulässiges Novum zu werten sei. Mangels vollständiger Anfechtung aller tragenden Gründe fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 700.-- sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- auferlegt.
Regeste
Forderung aus Arbeitsvertrag, | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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