Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 117 HRegV

Bundesgericht

Gesellschaft beantragt Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Auflösungsentscheid: Zustellung an Domizilhalterin rechtsgenügend, Fristwiederherstellung abgelehnt (Art. 148 Abs. 1 BGG)

Datum
05.08.2016
Geschäftsnummer
4A_260/2016
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 40 BGG Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 148 BGG Art. 2 HRegV Art. 117 HRegV Art. 52 ZPO Art. 68 ZPO Art. 136 ZPO Art. 138 ZPO Art. 148 ZPO

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft wandte sich mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, nachdem das Kantonsgericht sie wegen Organisationsmangels aufgelöst und die Liquidation ihres Vermögens angeordnet hatte. Die Gesellschaft machte geltend, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2016 sei zwar am 11. Januar 2016 an ihre im Handelsregister eingetragene Domizilhalterin zugestellt worden, jedoch von einer nicht zeichnungsberechtigten Person entgegengenommen worden und daher nicht rechtsgenüglich. Das Obergericht wies das Gesuch ab. Dagegen erhob die Gesellschaft beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. März 2016 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt und daher beschwerdefähig ist, die Beschwerde aber ausschliesslich gegen diesen Entscheid gerichtet sein darf, nicht gegen den erstinstanzlichen Auflösungsentscheid. Die Zustellung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2016 an die Domizilhalterin B.________AG am 11. Januar 2016 war rechtsgenüglich, weil die B.________AG unstreitig als Domizilhalterin der Beschwerdeführerin fungierte und die Zustellung an eine angestellte Person der Adressatin nach Art. 138 Abs. 2 ZPO ausreichend ist, ohne dass eine ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung zur Entgegennahme erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin verhielt sich widersprüchlich und treuwidrig, indem sie zunächst die Ermächtigung der Domizilhalterin anerkannte und später bestritt, was nach Art. 52 ZPO unzulässig ist. Keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG lag vor, da die Frage der Eintragung der Domizilhalterin im Handelsregister für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war. Damit waren keine Gründe ersichtlich, die eine Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 148 Abs. 1 BGG rechtfertigen würden.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung an eine juristische Person über ihre Domizilhalterin und bestätigt, dass die bloße Nichtzeichnungsberechtigung der entgegennahmenden Person nicht ausreicht, um die Zustellung zu entkräften, solange die Domizilhalterin als zustellfähige Adresse im Sinne der Handelsregisterverordnung fungiert.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide