Gesetzesartikel
Art. 136 ZPO – Zuzustellende Urkunden
2 Entscheide, in denen Art. 136 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ausländische Patentinhaberin klagt vor Bundespatentgericht: Zustellung an im Patentregister eingetragene Vertreterin unzulässig, Abwesenheitsurteil wirksam (Art. 137 ZPO)
- Gesellschaft beantragt Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Auflösungsentscheid: Zustellung an Domizilhalterin rechtsgenügend, Fristwiederherstellung abgelehnt (Art. 148 Abs. 1 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.