Justizze.

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Justizze. Art. 24 PG

Bundesverwaltungsgericht

Kurierdienstleisterin mit Auftragsmodell verletzt Mindeststandards für branchenübliche Arbeitsbedingungen: Arbeitsvertrag qualifiziert, Ferienlohn und Arbeitszeiterfassung fehlen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG)

Datum
26.08.2024
Geschäftsnummer
A-6297/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 46 ArG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 18 OR Art. 319 OR Art. 329 OR Art. 329d OR Art. 335 OR Art. 361 OR Art. 362 OR Art. 404 OR Art. 4 PG Art. 22 PG Art. 24 PG Art. 25 PG Art. 30 PG Art. 2 VMAP Art. 3 VMAP Art. 61 VPG Art. 77 VPG

Zusammenfassung

Die Rüebli Kurier GmbH, als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission registriert, wurde von dieser wegen Verstössen gegen die branchenüblichen Arbeitsbedingungen mit einer Verwaltungssanktion von 5'000 Franken und Verfahrenskosten von 2'500 Franken belegt. Die Postkommission stellte fest, dass die Firma weder einen Ferienlohn ausrichte noch die Arbeitszeit ihrer Kurierfahrer erfasse und dokumentiere. Die Firma beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Sanktion und der Kosten sowie deren Umwandlung in eine Verwarnung. Sie argumentierte, ihr Vergütungsmodell sei ein Auftragsverhältnis, das über den Mindestlohn hinausgehe, und sie habe die Arbeitszeit mittels Dispo- und Fahrerrapport erfasst. Die Postkommission hielt dagegen, dass die Vereinbarung als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei und die Mindeststandards nicht eingehalten würden.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Postkommission. Es stellte fest, dass die Vereinbarung zwischen der Rüebli Kurier GmbH und ihren Kurierfahrern als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist, weil die Fahrer in die Arbeitsorganisation der Firma eingegliedert sind, eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, ihnen Fahrzeuge und Kleidung zur Verfügung gestellt werden und die Tätigkeit auf Dauer mit einer Kündigungsfrist vereinbart ist. Damit unterliegt die Firma der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG und muss gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten. Die Firma verletzte diese Pflicht, weil sie weder den Ferienlohn nach Art. 329d OR ausrichtete noch die Arbeitszeit nach Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 dokumentierte; in keiner Lohnabrechnung war der Ferienlohnanteil ausgewiesen. Die Verwaltungssanktion von 5'000 Franken wurde als angemessen beurteilt, da die Rechtsverletzung mittelschwer war und sich über vier Jahre erstreckte, wobei die finanzielle Lage der Firma mildernd berücksichtigt wurde. Die Verfahrenskosten von 2'500 Franken entsprechen dem nach Art. 30 Abs. 1 PG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c VPG kostendeckenden Aufwand des Fachsekretariats und stehen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung. Das Gericht wies auch die Rügen zur Verletzung von Treu und Glauben sowie zur fehlenden Gelegenheit zur Nachbesserung zurück, da keine behördliche Zusicherung vorlag und die Firma eine sechsmonatige Frist zur Umsetzung der Auflagen erhielt. Die Verfahrenskosten wurden auf 1'500 Franken festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.